Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
Eine "sonstige Lebenslage", die den Einsatz von Sozialhilfeleistungen rechtfertigen kann, kommt in Betracht sowohl bei neuen, dem Gesetzgeber so bisher überhaupt noch nicht bekannten Lebens- und Bedarfslagen, als auch in Situationen, in denen durch die Veränderung sozialer Verhältnisse neue Probleme entstanden sind oder sich die Problemwahrnehmung durch gesellschaftliche Entwicklung verändert hat.
Es besteht jedoch keine Möglichkeit, als unzureichend erachtete Regelsatzleistungen aufzustocken, unzureichende Öffnungs- und Härteklauseln in diesem Bereich insgesamt zu ersetzen oder im Interesse des Individualisierungsgrundsatzes die weitgehende Abschaffung einmaliger Leistungen wieder aufzuheben.
Erst eine atypische Bedarfslage kann die Anwendung rechtfertigen. Eine solche atypische Lebenslage sind zum Beispiel Fahrtkosten im Rahmen des Umgangsrechtes.