Nach den Vorschriften des 12. Sozialgesetzbuches können die angemessenen Kosten einer Bestattung aus Sozialhilfemitteln übernommen werden, wenn diese aus dem Nachlass oder aus Versicherungsleistungen nicht bezahlt werden können. Es werden die erforderlichen Kosten für ein einfaches, aber der Würde des Verstorbenen entsprechendes Begräbnis übernommen.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass den hierzu Verpflichteten, also Angehörige bzw. Erben, die Kostentragung nicht zugemutete werden kann. Für die Zumutbarkeit gelten die Einkommen- und Vermögensgrenzen des 12. SGB, 11. Kapitel.
Folgende Personen können möglicherweise (vorbehaltlich einer weiteren Prüfung) verpflichtet sein, Bestattungskosten zu tragen, diese Personen sind damit auch dem Grunde nach antragsberechtigt:
- Vertraglich Verpflichtete.
- Der Vater eines Kindes, beim Tode der nicht mit ihm verheirateten Mutter, infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung
- Erben.
- Unterhaltspflichtige Angehörige.
- Hinterbliebene nach § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW (Ehegatte, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetzes, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder).
Der Fachbereich 7 - Soziales der Stadt Moers ist zuständig, wenn an
- die verstorbene Person bis zum Tod Sozialhilfeleistungen gezahlt wurden oder Moers der Sterbeort ist.
Verstirbt eine Person nicht in Moers und hat auch keine Sozialhilfeleistungen erhalten, ist die Stadt oder Gemeinde des Sterbeortes zuständig.