Bezüglich der in Moers geltenden Anleinpflicht gelten die Regelungen des §2 Abs. 2 LHundG NRW in Verbindung mit dem § 9 der Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Moers vom 16.10.2017 (ObVO).

Demnach besteht eine Anleinpflicht:
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
Der §9 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Moers konkretisiert die Anleinpflicht wie folgt: „Auf Verkehrsflächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und in Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen."
Das bedeutet, dass beispielsweise auch in nicht umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen die Anleinpflicht gilt (bspw. Wallanlage am Rathausgebäude). Allerdings gibt es in Moers natürlich auch einige Bereiche, in denen Hunde ohne Leine laufen dürfen.
Wichtig ist dabei jedoch immer, dass keine Menschen oder andere Tiere belästigt werden. Auch Verschmutzungen (beispielsweise Kot) müssen entfernt werden.

Dementsprechend besteht eine Anleinpflicht nicht:
- auf Verkehrsflächen außerhalb der geschlossenen Bebauung im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 der ObVO
- auf öffentlichen Wegen in Wäldern, deren Park- und Stellplätzen sowie auf Wegen in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten
- auf landwirtschaftlichen Flächen unter Beachtung privater Rechte Dritter