Das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz NRW) greift den Gedanken der Inklusion auf und regelt in § 8 die gemeinsame Förderung aller Kinder:
„Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.“
Die Kindertagesstätten in städtischer Trägerschaft nehmen Inklusion ernst und sind grundsätzlich offen für die gemeinsame Betreuung aller Kinder.
Die Erfahrungen und Qualifikationen der pädagogischen Fachkräfte in den einzelnen Kindertagesstätten, räumliche Gegebenheiten und organisatorische Voraussetzungen sind sehr unterschiedlich, sodass es wichtig ist, zu klären, in welcher Kita dem individuellen Assistenz- und Förderbedarf eines Kindes optimal begegnet werden kann.
Zur Klärung der Betreuungs- und individuellen Fördermöglichkeiten in der Kita sollten sich Eltern von Kindern mit einer Behinderung, einer Entwicklungsstörung oder mit einem besonderen Förderbedarf daher vor Anmeldung in der Kita persönlich vorstellen und mit der Leitung den besonderen Bedarf des Kindes besprechen.