maßgeblich ist der Nachname des Kindes
Der Fachbereich Jugend kann Ihnen im Rahmen der Beistandschaft behilflich sein bei
- der Feststellung der Vaterschaft zu Ihrem Kind
- der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches Ihres Kindes oder Teilbereichen davon gegenüber dem anderen Elternteil.
Die Einrichtung einer Beistandschaft kann von dem allein sorgeberechtigten Elternteil beantragt werden oder bei gemeinsamer elterlicher Sorge von demjenigen Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Einrichtung und Aufhebung werden beim Fachbereich Jugend schriftlich beantragt.
Ihr Sorgerecht wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt.
Beurkundungen
Urkunden
- zur Anerkennung der Vaterschaft,
- zur Unterhaltspflicht,
- zur Sorgeerklärung und
- andere Urkunden (§ 59 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 SGB VIII)
können für Sie kostenfrei beim Fachbereich Jugend aufgenommen werden.
Sie können sich jedoch hierzu auch an einen Notar / einer Notarin, bei Vaterschafts-/Mutterschaftsanerkennungen auch an ein Standesamt oder das zuständige Amtsgericht wenden.
Für die Aufnahme einer urkundlichen Erklärung ist zwingend eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.
Sorgerecht
bei zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratete Eltern:
- mit der Geburt des Kindes hat die Mutter die alleinige elterlich Sorge
- die gemeinsame elterliche Sorge können Eltern bestimmen, wenn beide Elternteile eine entsprechende „Sorgeerklärung“ beim Fachbereich Jugend oder bei einem Notar / einer Notarin beurkunden lassen. Dies ist auch bereits vor der Geburt eines Kindes möglich.
Die Eltern eines Kindes müssen dazu nicht in Haushaltsgemeinschaft leben. Eine Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur durch eine gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines Elternteils möglich. - Auskünfte aus dem Sorgeregister nach (§ 58 a SGB VIII) erteilen die Beistände.
Für die Führung des Namens des Vaters bei nicht verheirateten Eltern bei neugeborenen Kindern ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht erforderlich. Dazu kann beim Standesamt eine Erklärung über eine Namenserteilung abgegeben werden (§ 1617a Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Vaterschaftsanerkenntnisse
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig.
Die freiwillige Anerkennung kann
- beim Jugendamt,
- bei einem Notar / bei einer Notarin oder
- beim Standesamt
im Rahmen einer Beurkundung vorgenommen werden. Bei der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft kann das Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft unterstützen.
Die Rechtswirkungen einer Vaterschaft zu einem Kind von "nicht verheirateten" Eltern treten nicht automatisch mit der Geburt des Kindes ein, sondern können erst dann geltend gemacht werden, wenn die Vaterschaft wirksam anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist.
Die ganz überwiegende Zahl der Vaterschaftsfeststellungen beruht auf einer freiwilligen Anerkennung. Diese muss vor
- dem Jugendamt,
- dem Amtsgericht,
- dem Standesbeamten / der Standesbeamtin oder
- vor einem Notar / einer Notarin
erklärt und öffentlich beurkundet werden.
Die Anerkennung darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen. Sie ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
Damit die Anerkennung wirksam werden kann, muss ihr die Mutter des Kindes ebenfalls urkundlich zustimmen.
Team Beistandschaften / Beurkundungen
Zuständig für | Sachbearbeiter/ Sachbearbeiterin | Telefon-Nr. |
---|---|---|
Buchstabe A - F | Herr Günther | 0 28 41 / 201-808 |
Buchstabe G - K | Herr Bongartz | 0 28 41 / 201-856 |
Buchstabe L - R | Frau Boettcher | 0 28 41 / 201-866 |
Buchstabe S - Z | Frau Stolzenfels | 0 28 41 / 201-494 |
Fax | 0 28 41 / 201-1 68 30 |