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Jugendhilfeplanung

Jugendhilfeplanung ist das zentrale Steuerungsinstrument, um dem gesetzlichen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe „positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen“ (§ 1 SGB VIII) gerecht zu werden. Jugendhilfeplanung ist eine wesentliche Pflichtaufgabe der politischen und administrativen Teile des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe (Jugendhilfeausschuss und Verwaltung) in ihrer Gesamtverantwortung für das jeweilige örtliche Jugendhilfesystem. Die Planungsverantwortung der Jugendämter wird gemäß § 80 SGB VIII unter Berücksichtigung von Wünschen, Bedürfnissen und Interessen von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien sowie unter Einbeziehung der freien Träger der Jugendhilfe durch die Jugendhilfeplanung wahrgenommen. Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe besteht diese aus einem Dreischritt von Bestandsfeststellung, Bedarfsermittlung und Maßnahmenplanung.

Jugendhilfeplanung ist somit

  • die periodisch durchzuführende quantitative und qualitative Bestandsfeststellung von Einrichtungen, Diensten und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe,
  • die quantitative und qualitative Feststellung von Bedarfen an Angeboten der Jugendhilfe zur Erziehung, Bildung, Betreuung und Freizeitgestaltung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien,
  • die Empfehlung und Konzipierung von angemessenen Maßnahmen, um die als notwendig erkannten Bedarfe unter Berücksichtigung der Wünsche und Interessen der jungen Menschen und ihrer Personensorgeberechtigten zu realisieren,
  • Teil der kommunalen bzw. kreisweiten Planungen (Stadtentwicklungsplanung,   Schulentwicklungsplanung, Sozialplanung, Bauleitplanung etc.),
  • inhaltliche und finanzielle Planungs- und Entscheidungsgrundlage zur Steuerung der Jugendhilfe.

Die Planung soll dabei ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleisten. Insbesondere die Förderung von jungen Menschen und ihren Familien in sozial herausgeforderten Lebensbereichen gehört zu den Aufgaben der Jugendhilfeplanung. Wohnortnähe und Sozialraumbezug sind dabei essentielle Kriterien, um für eine langfristige Perspektive eine abgestimmte Planung zu erlangen.

Die Jugendhilfeplanung in Moers ist u. a. befasst mit der 

Darüber hinaus hat die Jugendhilfeplanung die Geschäftsführung über die Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII inne. In diesen AGs werden mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Trägern geförderter Maßnahmen geplante Maßnahmen aufeinander abgestimmt.  

Zuständigkeit