Im Gebiet der Europäischen Union besteht kein einheitliches Wahlrecht. Vielmehr finden bei den Europawahlen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Anwendung, die wiederum durch Übereinkünfte der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft ergänzt werden.
Das in der Bundesrepublik Deutschland für die Europawahl geltende Recht ergibt sich im Wesentlichen aus dem Europawahlgesetz und der Europawahlordnung.
Die Wahl der Abgeordneten unterliegt den folgenden Wahlrechtsgrundsätzen:
- Allgemein: Jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, kann an der Europawahl teilnehmen.
- Unmittelbar: Die Abgeordneten werden von den Wahlberechtigten direkt gewählt
- Frei: Jede/Jeder Wahlberechtigte entscheidet selbst, wem sie/er seine Stimme gibt
- Gleich: Jede Stimme hat die gleiche Gewichtung
- Geheim: Es darf nicht nachvollziehbar sein, wie jemand gewählt hat
Das Wahlsystem ist eine Verhältniswahl. Die zu besetzenden Sitze werden im Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Lague/Schepers verteilt.
Zur Wahl stehen nur (Parteien-)Listen und keine Einzelkandidatinnen oder Einzelkandidaten. Es können Bundeslisten (gemeinsame Liste für alle Bundesländer) oder Landeslisten für einzelnen Bundesländer zugelassen werden.