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Betreuungsangelegenheiten für Erwachsene

Sascha Angenenedt, Sandra Grefraths, Bärbel Keller und Dagmar Bröcking
Sascha Angenendt, Sandra Grefraths, Bärbel Keller und Dagmar Bröcking

Das Angebot der Betreuungsstelle umfasst die Beratung und Information zu den Themen „rechtliche“ Betreuung sowie Vorsorge durch Vollmachten und Verfügungen.

Wenn eine Person durch

  • Unfall,
  • Krankheit oder
  • Alter

nicht mehr in der Lage ist die rechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen, können (Ehe-) Partner, Kinder oder andere Angehörige nicht automatisch für diese Person rechtsverbindliche Erklärungen abgeben oder Entscheidungen treffen. Rechtsverbindlich entscheiden und erklären können Angehörige (oder auch andere) nur in 2 Fällen:

  1. wenn sie gerichtlich bestellte Betreuer/Betreuerin sind oder
  2. aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht.
  3. im Rahmen des Ehegattenvertretungsrechts

Betreuung

Für erwachsene Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, kann vom Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden.

„Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden kann.“ (§ 1814, Absatz 3 BGB)

„Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.“ (§ 1814, Absatz 2 BGB)

Betreuungen sollen vorrangig ehrenamtlich geführt werden. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass sich kein geeignetes Familienmitglied zur Übernahme der rechtlichen Betreuung bereit erklärt und auch keine geeignete andere ehrenamtliche Betreuerin oder kein geeigneter anderer ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist die Betreuungsbehörde auf einen Pool zur Verfügung stehender Berufsbetreuerinnen oder Berufsbetreuer angewiesen.

Vollmacht

Mit einer Vollmacht werden vorsorglich Personen des Vertrauens mit der persönlichen Vertretung bevollmächtigt. In der Vollmacht wird festgelegt, für welche Lebensbereiche die Vertretung gelten soll. Sie ist eine private Vereinbarung zwischen dem Vollmachtgebenden und dem Vollmachtnehmenden. Der Vollmachtnehmende kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Nur eine geschäftsfähige Person kann eine Vollmacht erteilen.

Die Betreuungsstelle der Stadt Moers kann die Unterschrift des Vollmachtgebenden auf der Vollmacht beglaubigen. Für jede Beglaubigung wird eine Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben.

Ehegattenvertretungsrecht

Ab dem 01.01.2023 gibt es eine wesentliche Neuerung bei der gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es Ehegatten auch ohne Vollmacht oder einer rechtlichen Betreuung erlaubt die Vertretung zu übernehmen. 
Dies gilt nur für den Bereich der Gesundheitssorge und ist auf maximal sechs Monate befristet.

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung ist eine schriftliche vorsorgende Verfügung für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung erforderlich wird. In der Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, falls die Einrichtung einer Betreuung erforderlich wird. In der Betreuungsverfügung kann aber auch festgelegt werden, welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen.

Grundsätzlich sind diese Wünsche verbindlich, außer sie würden dem Wohl der betroffenen Person zuwider laufen

Die Betreuungsverfügung berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich im Voraus festlegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.