Das Angebot der Betreuungsstelle umfasst die Beratung und Information zu den Themen „rechtliche“ Betreuung sowie Vorsorge durch Vollmachten und Verfügungen.
Wenn eine Person durch
- Unfall,
- Krankheit oder
- Alter
nicht mehr in der Lage ist die rechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen, können (Ehe-) Partner, Kinder oder andere Angehörige nicht automatisch für diese Person rechtsverbindliche Erklärungen abgeben oder Entscheidungen treffen. Rechtsverbindlich entscheiden und erklären können Angehörige (oder auch andere) nur in 2 Fällen:
- wenn sie gerichtlich bestellte Betreuer/Betreuerin sind oder
- aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht.
- im Rahmen des Ehegattenvertretungsrechts
Betreuung
Für erwachsene Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, kann vom Betreuungsgericht eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden.
„Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden kann.“ (§ 1814, Absatz 3 BGB)
„Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.“ (§ 1814, Absatz 2 BGB)
Betreuungen sollen vorrangig ehrenamtlich geführt werden. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass sich kein geeignetes Familienmitglied zur Übernahme der rechtlichen Betreuung bereit erklärt und auch keine geeignete andere ehrenamtliche Betreuerin oder kein geeigneter anderer ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist die Betreuungsbehörde auf einen Pool zur Verfügung stehender Berufsbetreuerinnen oder Berufsbetreuer angewiesen.
Berufsbetreuerin/Berufsbetreuer
Welche Anforderungen eine Berufsbetreuerin oder ein Berufsbetreuer erfüllen sollte, können Sie unter "Registrierung Berufsbetreuerin/Berufsbetreuer" auf dieser Seite nachlesen. Mit Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) zum 01. Januar 2023 darf als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer zukünftig nur noch tätig sein, wer erfolgreich ein Registrierungsverfahren durchlaufen hat. Dort müssen u. a. Fachkenntnisse nachgewiesen werden um diese Tätigkeit auszuführen.
Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
Als ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer kommen grundsätzlich alle Volljährigen in Betracht, die willens und in der Lage sind, sich umfassend um die Belange der Betroffenen zu kümmern und die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Soweit möglich setzt das Betreuungsgericht diejenigen Betreuerinnen und Betreuer ein, die von den Betroffenen vorgeschlagen werden. Dabei werden vor allem persönliche Beziehungen (z. B. zu Eltern, Kindern, Ehegatten, Lebenspartner, Freunde, Bekannte und Nachbarn, etc.) berücksichtigt. Es ist demnach möglich, auch Betreuungen für eine fremde Person zu übernehmen. Falls Sie Interesse an einer ehrenamtlichen Betreuung haben, wenden Sie sich gerne an die Betreuungsstelle.
Registrierung Berufsbetreuerin/Berufsbetreuer
Mit Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) zum 01. Januar 2023 darf als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer zukünftig nur noch tätig sein, wer erfolgreich ein Registrierungsverfahren durchlaufen hat. Dort müssen u. a. Fachkenntnisse nachgewiesen werden, um diese Tätigkeit auszuführen.
Die Registrierung als Berufsbetreuerin/Berufsbetreuer kann bei der Stadt Moers schriftlich oder in einem Online-Verfahren stattfinden.
Die Registrierung ist für selbstständige Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer wie auch für Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer vorgesehen. Sie stellt eine Berufszulassung dar, für die es bisher keine Vorgängerregelung gab.
Die Voraussetzungen für das Registrierungsverfahren ergeben sich aus den §§ 23 - 28 und § 32 ff. BtOG sowie der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV).
Vollmacht
Mit einer Vollmacht werden vorsorglich Personen des Vertrauens mit der persönlichen Vertretung bevollmächtigt. In der Vollmacht wird festgelegt, für welche Lebensbereiche die Vertretung gelten soll. Sie ist eine private Vereinbarung zwischen dem Vollmachtgebenden und dem Vollmachtnehmenden. Der Vollmachtnehmende kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Nur eine geschäftsfähige Person kann eine Vollmacht erteilen.
Die Betreuungsstelle der Stadt Moers kann die Unterschrift des Vollmachtgebenden auf der Vollmacht beglaubigen. Für jede Beglaubigung wird eine Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben.
Ehegattenvertretungsrecht
Ab dem 01.01.2023 gibt es eine wesentliche Neuerung bei der gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es Ehegatten auch ohne Vollmacht oder einer rechtlichen Betreuung erlaubt die Vertretung zu übernehmen.
Dies gilt nur für den Bereich der Gesundheitssorge und ist auf maximal sechs Monate befristet.
Voraussetzung
Liegt ein Ehegatte notfallmäßig im Krankenhaus und kann aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht wahrnehmen.
Berechtigung des anderen Ehegatten
Sofern die Voraussetzungen erfüllt und keine Ausschlussgründe vorliegen, ist der vertretender Ehegatte berechtigt,
- in Untersuchungen, Behandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder diese zu untersagen,
- ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,
- Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,
- in freiheitsentziehende Maßnahmen einzuwilligen (für maximal sechs Wochen und mit richterlicher Genehmigung),
- Ansprüche, die aus Anlass der Erkrankung zustehen, geltend zu machen und
- die betreffenden Krankenunterlagen einzusehen und ihre Weitergabe an Dritte zu bewilligen.
Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden.
Ausschluss des Vertretungsrechts
Das Ehegattenvertretungsrecht besteht nicht, wenn
- die Ehegatten getrennt leben,
- dem vertretenden Ehegatten oder der Ärztin bzw. dem Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte
- eine Vertretung durch ihn in den oben genannten Angelegenheiten ablehnt oder
- jemanden zur Wahrnehmung den oben genannten Angelegenheiten bevollmächtigt hat,
- ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die oben genannten Angelegenheiten umfasst,
- die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
- mehr als sechs Monate vergangen sind.
Weitere Bestimmungen
Die Ärztin oder der Arzt hat
- das Vorliegen der Voraussetzungen und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen,
- dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung mit einer schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe vorzulegen und
- sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu lassen, dass
- das Vertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, bisher nicht ausgeübt wurde und
- kein Ausschlussgrund vorliegt.
Die Dokumente sind dem vertretenden Ehegatten für die weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.
Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung ist eine schriftliche vorsorgende Verfügung für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung erforderlich wird. In der Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, falls die Einrichtung einer Betreuung erforderlich wird. In der Betreuungsverfügung kann aber auch festgelegt werden, welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen.
Grundsätzlich sind diese Wünsche verbindlich, außer sie würden dem Wohl der betroffenen Person zuwider laufen
Die Betreuungsverfügung berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften.
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung kann ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich im Voraus festlegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.