Anders als im Erschließungsbeitragsrecht, beträgt der umzulegende Anteil für die Anlieger nicht pauschal 90%, sondern richtet sich nach der Art der Straße. So müssen die Grundstückseigentümer bei einer Anliegerstraße einen größeren prozentualen Anteil übernehmen, als bei einer Hauptverkehrsstraße. Auch wird zwischen den verschiedenen Teilen der Straße unterschieden. So können sich die Anteile z.B. für die Fahrbahn und den Gehweg unterscheiden. Die genauen Prozentsätze sind der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Moers zu entnehmen. Wie im Erschließungsbeitragsrecht wird die Grundstücksgröße mit einem Faktor multipliziert um die modifizierte Grundstücksfläche zu erhalten. Grundstücke, die gewerblich genutzt werden und dadurch mehr Verkehr verursachen als Wohnbaugrundstücke, werden mit einem höheren Faktor berücksichtigt.
Berechnungsbeispiel
In einer Hauptverkehrsstraße wurde die Fahrbahn erneuert und es wurden erstmals separate Parkstreifen angelegt.
Hierdurch sind Kosten in Höhe von 100.000 Euro für die Fahrbahn und 30.000 Euro für den Parkstreifen entstanden. Satzungsgemäß beträgt der Anliegeranteil:
- für die Fahrbahn 30 % also 30.000 Euro
- für den Parkstreifen 70 % also 21.000 Euro
- Anteil insgesamt 51.000 Euro
Die verbleibenden Kosten von 79.000 Euro trägt die Stadt Moers.
Die fiktive Gesamtfläche aller Grundstücke, beträgt in unserem Beispiel 20.000 m². Das ergibt einen Beitrag von 2,55 Euro pro m² Grundstücksfläche.
Die Ausbaubeiträge für die verschiedenen Grundstücke errechnen sich wie folgt:
300 m² Grundstücksgröße, zwei Vollgeschosse = Faktor 1,25 nach Vollgeschossen, kein Gewerbezuschlag.
- 300 m² x 1,25 = 375 m² modifizierte Grundstücksfläche
- 375 m² x 2,55 Euro = 956,25 Euro Beitrag
Mehrfamilienhaus
720 m² Grundstücksgröße, drei Vollgeschosse. Faktor 1,5 nach Vollgeschossen, kein Gewerbezuschlag.
- 720 m² x 1,5 = 1.080 m² modifizierte Grundstücksfläche
- 1.080 m² x 2,55 Euro = 2.754 Euro Beitrag
Gewerbebetrieb
1.000 m², ein Vollgeschoss. Faktor 1,0 nach Vollgeschossen, zuzüglich 0,5 Gewerbezuschlag ergibt Faktor 1,5.
- 1000 m² x 1,5 = 1.500 m² modifizierte Grundstücksfläche
- 1.500 m² x 2,55 Euro = 3.825 Euro Beitrag
Fälligkeit des Beitrags
Der Straßenausbaubeitrag ist genau wie andere Steuern und Abgaben innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beitragsbescheides fällig. Das ist auch dann der Fall, wenn Sie Widerspruch gegen den Bescheid erheben. Sofern eine sofortige Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. Diese richtet sich nach den Vorschriften des § 8a Kommunalabgabengesetz NRW.