Personen, die wegen einer
- körperlichen,
- geistigen oder
- seelischen Krankheit oder
- Behinderung
für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten.
Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege und Hilfsmittel. Die Hilfe zur Pflege kann auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden.
Wird bereits Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, ist für die Beantragung die Feststellung einer Pflegestufe bzw. des Pflegeaufwandes notwendig. Dies geschieht bei pflegeversicherten Personen direkt über die Pflegeversicherung und bei nicht pflegeversicherten Personen über den Amtsarzt.
Bei Erstantragstellung sind die gleichen Unterlagen mitzubringen, wie bei der Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt.