Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, ist Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen (Strafentlassene, Alkoholiker, Drogenabhängige) gehören zu diesem Personenkreis.
Besondere Lebensverhältnisse können sein:
- Eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage.
- Nicht vorhandene Wohnung oder unzureichende Wohnverhältnisse.
- Gewaltgeprägte Lebensumstände oder vergleichbare nachteilige Umstände.
- Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung.
Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten wesentlich eingeschränkt ist.
Voraussetzung für eine Leistungsgewährung ist, dass die Überwindung eines der beiden Teilbereiche für sich alleine zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nicht ausreicht und die Fähigkeit, die besonderen sozialen Schwierigkeiten aus eigenen Kräften zu überwinden, nicht gegeben ist.
Ziel der Leistungen ist es, Hilfeempfänger zu einer selbständigen Lebensbewältigung im Alltag entsprechend ihren Möglichkeiten zu befähigen. Die Leistung ist zeitlich begrenzt und darf nur gewährt werden, wenn eine gewisse Erfolgsaussicht besteht. Die Leistungen sind nachrangig gegenüber anderen Leistungsgesetzen, der Einsatz von Einkommen und Vermögen bestimmt sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuches, 12. Buch.
Die Hilfe umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die besonderen sozialen Schwierigkeiten zu beseitigen, die einer Integration in die Gesellschaft entgegenstehen.
Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
- Beratung und persönliche Unterstützung.
- Hilfen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung.
- Hilfen zur Bewältigung des Alltagslebens.