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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Öffnungszeiten

Montag von 9 bis 12 Uhr
und nach Vereinbarung

Mit der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern gedeckt. Der Leistungsanspruch wurde vom Gesetzgeber bewusst niedriger angesetzt, als nach den Vorschriften des 12. Sozialgesetzbuches.

Darüber hinaus besteht Anspruch auf Krankenhilfe zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Auch hier besteht kein umfassender Krankenschutz wie im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen, da zum Beispiel Vorsorgemaßnahmen ausgeschlossen sind. Die Sicherstellung des Krankenschutzes erfolgt in der Regel durch Ausgabe von Quartalskrankenscheinen.

Anspruchsberechtigt sind Ausländer, die

  • Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen.
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist.
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Aufenthaltsgesetz besitzen.
  • eine Duldung nach § 60 a Aufenthaltsgesetz besitzen.
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der oben genannten Personen, sofern sie selbst die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
  • einen Folgeantrag nach § 71 Asylgesetz oder einen Zweitantrag nach § 71 a Asylgesetz stellen.

Unter Umständen besteht im Einzelfall Anspruch auf Leistungen in gleicher Höhe wie nach dem 12. Sozialgesetzbuch. Das oben genannte Personal berät Sie gerne über notwendige Voraussetzungen.

Sozialticket

Mit dem SozialTicket für Stadt oder Kreis sind Sie zum kleinen Preis in Ihrem Gebiet unterwegs.  

Personen, die Sozialleistungen der Stadt Moers (Grundsicherung, Sozialhilfe, Wohngeld, Asylbewerberleistungsgesetz) erhalten, sind berechtigt dieses Ticket in Anspruch zu nehmen. 

Dazu wird ein sogenannter Berechtigungsausweis ausgestellt. Dieser berechtigt Sie zum Erwerb eines vergünstigten Monats-Fahrscheines für alle Busse und Bahnen im Kreis Wesel. Die Ausstellung des Sozialtickets erfolgt dann mit dem Berechtigungsausweis in den Kundencentern der Verkehrsunternehmen.

Sollten Sie Fahrten über den Kreis Wesel hinaus nutzen wollen, können Sie ein Zusatzticket erwerben. Das von Ihnen erworbene Monatsticket ist immer vom ersten bis zum letzten Tag eines Monats gültig. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die Kundencenter der Verkehrsunternehmen.

Den Berechtigungsausweis erhalten Sie bei der zuständigen Verwaltungskraft, der für Ihre Leistungsgewährung zuständig ist oder kann online über das unten verlinkte Formular beantragt werden.

Erhalten Sie Leistungen vom Jobcenter, wenden Sie sich bitte zwecks Ausstellung des Sozialtickets direkt an das Jobcenter.