Seit dem 1. Mai 2013 gilt das neue Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW -NiSchG NRW.
Das geänderte Gesetz regelt u. a. ein uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten. Die zahlreichen Ausnahmen vom Rauchverbot für den Gaststättenbereich bestehen nun nicht mehr. Rauchergaststätten, Raucherclubs und Raucherräume sind nicht mehr möglich. Bei Brauchtumsveranstaltungen, auch wenn sie in Festzelten stattfinden, besteht ebenfalls ein Rauchverbot.
Die Inhaber des Hausrechts sind in vollem Umfang für die Einhaltung der Rauchverbote verantwortlich. Hierzu gehören etwa Gespräche zu führen bzw. die Aufforderung, das Rauchen zu unterlassen oder ein Verbot des Besuchs der Gaststätte bzw. Einrichtung.
Gezielte Beschwerden über die Nichteinhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes werden durch den Fachdienst Ordnung aufgegriffen und überprüft. Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wird in jedem Fall geprüft.
Benötigte Unterlagen:
Formlose Schilderung des Sachverhaltes unter Angabe von
- Datum,
- Uhrzeit,
- Form des Verstoßes und
- Angabe der persönlichen Daten für eine eventuelle Zeugenbefragung.
Dort finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen, den Gesetzestext sowie weitere Informationen.