Wer im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes ordnungswidrig handelt, oder gegen
- das Landeshundegesetz NRW,
- das Landesimmissionsschutzgesetz,
- das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder
- die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Moers
verstößt, muss mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechnen.
Die entsprechenden Zuwiderhandlungen oder Verstöße können dann in der weiteren Folge durch Verwarn- oder Bußgelder geahndet werden.
Die Anzeigen können dem Fachdienst 4.1 - Ordnung schriftlich zugesandt oder innerhalb der Öffnungszeiten zur Niederschrift aufgenommen werden.
Damit eine konkrete Verfolgung der Verstöße möglich ist, sollten folgende Angaben zur Tat benannt werden:
- Datum und Uhrzeit der Tat
- Name und ggf. Adresse des Beschuldigten
- Name und Adresse des Anzeigenerstatters
- möglichst Benennung weiterer Zeugen
Achtung:
Sofern ein Verstoß anonym mitgeteilt wird, ist keine Ahndung durch Verwarn- oder Bußgelder möglich. Es kann dann lediglich eine „Ermahnung“ mit Verweis auf den jeweiligen Verstoß und die geltende Rechtsvorschrift erteilt werden.