Die Pflegschaft des Jugendamtes für ein minderjähriges Kind tritt durch Anordnung des Familiengerichtes ein,
- wegen tatsächlicher Verhinderung der Eltern oder des Vormundes bei der Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten der Elterlichen Sorge,
- wenn eine geeignete Einzelperson nicht zum Pflegenden bestellt werden kann.
Die Pflegschaft kann z.B. folgende Wirkungskreise der elterlichen Sorge umfassen:
- Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes,
- der Gesundheitsfürsorge,
- der Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren.