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Sicherheitsgurt- und Schutzhelmbefreiung

Wer kann eine Ausnahmegenehmigung von der Gurtpflicht beantragen?

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen vorgeschriebener Sicherheitsgurte Pflicht.

In begründeten Einzelfällen kann eine Ausnahme von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten genehmigt werden.
Eine solche Ausnahmegenehmigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Merkblatt.

Hinweis für Schwangere:

Auch Schwangere sollten sich immer mit dem Dreipunktgurt sichern. Neben einer korrekten Sitzposition muss der Gurt straff anliegen.
Der über das Becken verlaufende Teil muss so tief wie möglich unterhalb des Bauches geführt werden

Wer kann eine Ausnahmegenehmigung von der Helmpflicht  beantragen?

Von der Helmpflicht können Personen im Ausnahmefall befreit werden, wenn das Tragen des Helms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Merkblatt.

Wie ist die Befreiung zu beantragen?

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Personalausweis
  • ärztliche Bescheinigung
  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes

Was muss ich beachten?

Bei Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Gurt- oder Helmpflicht besteht eine erhöhte Verletzungsgefahr bei Unfällen.
Mit der Annahme der Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Gurt- oder Helmpflicht wird die Stadt Moers von allen Regressansprüchen freigestellt, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Genehmigung entstehen könnten.

Wo beantrage ich die Ausnahmegenehmigung?

Stadt Moers
Fachbereich 8 - Vermessung, Straßen und Verkehr / TIS
Zimmer E.025
Rathaus Moers
Rathausplatz 1
47441 Moers

Sprechzeiten:

  • Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12 Uhr
  • Donnerstag von 14 Uhr bis 16 Uhr

Rechtliche Grundlagen:

Als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Ziffer 5 b StVO (Helm- und Gurtpflicht) dient § 21 a StVO.

Weiterführende Informationen

Als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach
§ 46 Absatz 1 Ziffer 5 b StVO (Helm- und Gurtpflicht) dient § 21 a StVO.