Zur Gefahrenabwehr kann es nötig werden, Personen, die unter einer psychischen Erkrankung, Störung oder einer Suchterkrankung leiden gegen ihren Willen in ein geschlossenes psychiatrisches Krankenhaus einzuweisen. Dies ist vor allem dann notwendig, wenn sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten sich gegenwärtig selbst oder bedeutende Rechtsgüter anderer Personen gefährden.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten des Landes Nordrhein-Westfalen (PsychKG NRW).
Innerhalb der üblichen Dienstzeiten wird diese Aufgabe durch den Fachdienst Ordnung, außerhalb dieser Dienstzeiten durch die Berufsfeuerwehr der Stadt Moers wahrgenommen.
Der Fachdienst Ordnung informiert über den Verfahrensablauf.