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Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein haushaltsfernes Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt oder dies nicht kann. In diesem Fall gewährt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst zur Sicherstellung des Unterhaltes des Kindes die Unterhaltsvorschussleistung.

Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die „vorgestreckten“ Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt. Werden die Ansprüche nicht freiwillig geleistet, werden diese auf dem Rechtsweg über das zuständige Familiengericht geltend gemacht.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn

  • ein Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Moers hat, 
  • das Kind bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, 
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt und 
  • das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils Halbwaisenbezüge erhält, die die Unterhaltsvorschussleistung nicht abdeckt.

Für Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur, soweit

  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld)  bezieht oder
  • durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder
  • der alleinerziehende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro verfügt.

Für Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die keine allgemeinbildende Schule besuchen, erfolgt die Anrechnung von Einkünften des Vermögens und Erträgen aus zumutbarer Arbeit.

Dauer der Leistung

Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 18 Jahre alt wird.

Antragstellung und Auszahlung

Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses in Moers ist das für Sie zuständige Sozialraumteam im Fachbereich Jugend der Stadt Moers. Ihre Sachbearbeiterin oder Ihr Sachbearbeiter dort ist auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich. Hierzu sollte vorher ein persönlicher Termin vereinbart werden.

Die zur Antragstellung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem nebenstehenden Antragsformular (Seite 9, Ziffer 7).

Unterhaltsvorschuss online beantragen 

Unterhaltsvorschuss-Anträge, die nicht online gestellt werden, müssen ausgedruckt, eigenhändig unterschrieben und dann in Papierform zugesandt werden.

Sozialraumteamzuständig für
Buchstabe
Sachbearbeiter/
Sachbearbeiterin
E-Mail-AdresseTelefon-Nr.
NordA - EFrau GotscheKatrin.Gotsche@Moers.de0 28 41 / 201-6 83 07
NordF - LFrau SwenneR.Swenne@Moers.de0 28 41 / 201-6 83 06
NordM - ZHerr BaßfeldThorsten.Bassfeld@Moers.de0 28 41 / 201-6 83 08
OstA - GFrau LüdkeLuedke@Moers.de0 28 41 / 201-878
OstH - LFrau TmusicAmela.Tmusic@Moers.de0 28 41 / 201-603
OstM - ZFrau MulitzeJasmin.Mulitze@Moers.de0 28 41 / 201-668
Mitte/SüdA - FFrau TenbückenSusann.Tenbuecken@Moers.de0 28 41 / 201-787
Mitte/SüdG - MFrau DauberXenia.Dauber@Moers.de0 28 41 / 201-845
Mitte/SüdN - ZFrau BeckmannClaudia.Beckmann@Moers.de0 28 41 / 201-887
Mitte/Süd Frau KaschelGudrun.Kaschel@Moers.de0 28 41 / 201-857
Höhe des Anspruchs
Für Kinder unter 6 Jahren:230 Euro
Für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren: 301 Euro
Für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren:395 Euro