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Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer wird auf Grundlage einer kommunalen Satzung erhoben.

Der Steuer unterliegen zum Beispiel Tanzveranstaltungen und die Benutzung von Spiel- und Unterhaltungsapparaten. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Satzung.

Steuerschuldner ist der Veranstalter bzw. der Halter von Spielapparaten (Aufsteller).

Für die Berechnung und Erhebung der Steuer werden zugrunde gelegt beispielsweise die Anzahl der verkaufen Eintrittskarten, die Größe der Veranstaltungsfläche, bei Spielgeräten die Höhe der Einspielergebnisse oder die Anzahl der Geräte, wenn keine Gewinnmöglichkeit besteht.

Die Vergnügungssteuer wird unabhängig von der Gewerbesteuer erhoben.

Für die Erteilung, Versagung, Rücknahme und den Widerruf von Spielhallenerlaubnissen gemäß § 33 der Gewerbeordnung ist der Fachdienst 4.1 - Ordnung - zuständig.

Wenn Sie Fragen zur Vergnügungssteuer haben schreiben Sie uns eine E-Mail.

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