Wohngeld ist eine staatliche finanzielle Hilfe zu den Kosten Ihrer Wohnung. Gehören Sie zum Kreis der Berechtigten, haben Sie darauf einen Rechtsanspruch. Wohngeld wird als Mietzuschuss bewilligt, wenn Sie Mieter von Wohnraum sind. Wohngeld wird als Lastenzuschuss bewilligt, wenn Sie Eigentümer von Wohnraum sind. Sie müssen den Wohnraum selbst bewohnen und die Miete oder Belastung dafür aufbringen.
Ob Sie einen Zuschuss erhalten und in welcher Höhe richtet sich unter anderem nach
- der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens sowie
- der Höhe der Miete oder Belastung.
Die Berechnung ist abhängig von Ihrer persönlichen Situation. Zur Prüfung Ihres Anspruchs ist ein Antrag auf Wohngeld zu stellen. Die Angaben im Antrag müssen Sie nachweisen. Hierzu gehören auf jeden Fall ein Einkommensnachweis und eine Bescheinigung des Vermieters bzw. im Falle von Eigentum ein Nachweis der Belastung. In einigen Fällen können weitere Unterlagen/Nachweise erforderlich sein.
Für die Entgegennahme des Wohngeldantrags sowie weitere Beratung stehen Ihnen während der Öffnungszeiten die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Fachdienstes Wohnen (Wohngeldstelle) zur Verfügung.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Wohngeldanspruch unverbindlich mit dem Wohngeldrechner NRW ausrechnen zu lassen und anschließend online einen Wohngeldantrag zu stellen.
Neuerungen zum Wohngeldantrag
Über das Portal Gemeinsam Online können Bürgerinnen und Bürger ab sofort einen digitalen Wohngeld Miet- oder Lastenzuschuss Erstantrag stellen und Nachweise hochladen.
Ausfüllbare und mit Eingabehilfen versehene Antragsvordrucke sowie weitere Informationen zum Wohngeld finden Sie auch auf der Internetseite des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Am 01.01.2023 ist die Wohngeldreform in Kraft getreten. Informationen zu den durch das Wohngeld-Plus-Gesetz eingeführten Änderungen finden sie in der Broschüre des Ministeriums: "Schritt für Schritt zum Wohngeld" (PDF, 2.411 kB)
Buchstabe | Sachbearbeiter/ Sachbearbeiterin | Telefon-Nr. | |
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A - Bech Beci - Dec Ded - Gem | Frau Yildiz Frau Schneider Frau Schmitt | 0 28 41 / 201-784 0 28 41 / 201-780 0 28 41 / 201-775 | Wohngeldstelle@Moers.de |
Gen - Hul Hum - Kon | Frau Kohlhaas Frau Kiupel | 0 28 41 / 201-974 0 28 41 / 201-795 | |
Koo - Mic Mid - Q | Frau Sentheim Frau Glinz | 0 28 41 / 201-794 0 28 41 / 201-790 | |
R - Scho Schr - Tr Ts - Z | Frau Bärbeler Herr Schmidt Frau Broda | 0 28 41 / 201-783 0 28 41 / 201-762 0 28 41 / 201-766 |
Benötigte Formulare
Besonderheiten
- Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht, wenn zu dem Haushalt ausschließlich Familienmitglieder gehören, die dem Grunde nach Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben.
- Es gibt aber Ausnahmen, so dass eine persönliche Beratung grundsätzlich empfohlen wird.
Downloads
- Datenschutz Infoblatt (308.19 KB)