Erschließungsverträge sind spezielle städtebauliche Verträge gemäß § 11 Baugesetzbuch. Sie bilden die Grundlage für die Erschließung neuer Baugebiete vor allem durch Bauträger. Diese stellen als Erschließungsträger die Erschließungsanlagen in der Regel auf eigene Kosten für die Stadt her und legen die ihnen entstandenen Erschließungskosten auf die erschlossenen Grundstücke um. Sie übergeben der Stadt die fertig und mängelfrei hergestellten Anlagen. Bei einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Erschließungsvertrages entstehen der Stadt keine umlagefähigen Beitragsaufwendungen. Eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch die Stadt ist in diesen Fällen ausgeschlossen (siehe auch Erschließungsbeiträge).