Bürgerservice

Unser
Service für Sie
Ihre
Behördennummer

Ihre Fragen – schnelle Antworten

Rufen Sie an. Wir sind von Montag bis Freitag zwischen 8 bis 18 Uhr für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Mehr Informationen

Inhalt

Familiennachzug

Unter einem Familiennachzug versteht man den Nachzug ausländischer Staatsangehöriger zum Zwecke der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft. 

Es wird unterschieden zwischen:

  • Ehegattennachzug
  • Familiennachzug zu Kindern
  • Familiennachzug minderjähriger Kinder zu den Eltern
  • Familiennachzug zu sonstigen Familienangehörigen

Außerdem differenzieren die gesetzlichen Vorgaben bei:

  • Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen
  • Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen

Bei einem beabsichtigten längerfristigen Aufenthalt (mehr als 3 Monate) aus familiären Gründen benötigen ausländische Staatsangehörige für die Einreise in das Bundesgebiet in der Regel ein nationales Visum, das bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland vor der Einreise einzuholen ist.

Die Auslandsvertretungen leiten die Visumanträge automatisch an die zuständigen Ausländerbehörden weiter, in deren Bereich die Nachziehenden zu wohnen beabsichtigen.

Die Ausländerbehörde prüft, ob die gesetzlichen Nachzugsvoraussetzungen erfüllt sind. Beim Ehegattennachzug muss die nachziehende Person beispielsweise einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Bei einem Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen wird unter anderem geprüft, ob die Familie ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen (Arbeitslosengeld II etc.) sichern kann.

Das nationale Visum kann allerdings weder bei der Ausländerbehörde beantragt werden, noch entscheidet die Ausländerbehörde über den Visumantrag. Die Ausländerbehörde beantwortet daher auch keine Fragen zum Verfahrensstand laufender Visaanträge.

Nach der Einreise mit einem nationalen Visum zum Zwecke des Familiennachzugs erhalten die Nachziehenden eine Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Wichtiger Hinweis

Ausländerinnen und Ausländer, die aufgrund der sogenannten EG-Visa-Verordnung für einen Kurzaufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit sind, benötigen dennoch ein nationales Visum für den Familiennachzug.

Die Einreise in das Bundesgebiet zwecks Familiennachzug mit einem Schengen-Visum für einen Kurzaufenthalt bzw. die visumfreie Einreise aufgrund einer Visumbefreiung für Kurzaufenthalte schließt die Einholung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet grundsätzlich aus. 

Zuständigkeit

Mühlenstraße 9-11
47441 Moers
Telefon:0 28 41 / 201 - 661
E-Mail:T.Flach@Moers.de
Mühlenstraße 9-11
47441 Moers
Telefon:0 28 41 / 201-662
E-Mail:S.Gores@Moers.de
Mühlenstraße 9-11
47441 Moers
Telefon:0 28 41 / 201-658
E-Mail:C.Ohle@Moers.de
Mühlenstraße 9-11
47441 Moers
Telefon:0 28 41 / 201 - 915
E-Mail:L.Kamps@Moers.de
Mühlenstraße 9-11
47441 Moers
Telefon:0 28 41 / 201-642
E-Mail:C.Mueller@Moers.de