Die Gewerbeordnung geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten. Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, auf dieser Seite den gesetzlichen Vordruck zur Anzeige auszufüllen und als PDF-Datei handschriftlich unterschrieben mit einer Kopie Ihres Ausweises an gewerbe@moers.de zu senden.
Für den postalischen Weg nutzen Sie bitte diese Adresse: Stadt Moers, Gewerbemeldestelle, Rathausplatz 1, 47441 Moers.
Eine Bestätigung (mit Gebührenbescheid) geht Ihnen nach der Bearbeitung postalisch zu. Bitte stellen Sie sicher, dass die Post an Ihrer Betriebsstätte zustellbar ist.
Wer ist anzeigepflichtig?
Anzeigepflichtig ist bei natürlichen Personen der Gewerbetreibende. Bei Personengesellschaften (zum Beispiel BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (zum Beispiel. GmbH, AG) hat der gesetzliche Vertreter die Anzeige vorzunehmen (zum Beispiel. Geschäftsführer einer GmbH).
Die Gewerbeanzeige ist mit Beginn der Tätigkeit zu erstatten.
In welcher Form ist das Gewerbe anzuzeigen?
Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgesehen. Weitere Unterlagen sind erforderlich:
- Personalausweis oder
- Reisepass mit Meldebescheinigung zur Überprüfung der Personalien.
- Bei Bevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten.
- Bei im Handels-, Vereins-, oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen einen Registerauszug.
- Bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht aller Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung liegen soll.
Die Aufzählung der erforderlichen Unterlagen ist nicht für jeden Einzelfall abschließend. Es ist daher empfehlenswert, sich vorab telefonisch mit den Mitarbeitern der Gewerbemeldestelle telefonisch in Verbindung zu setzen.
Erlaubnispflichten
Für die Ausübung einiger Gewerbe ist die Erteilung einer Erlaubnis notwendig (zum Beispiel: Gaststättengewerbe, Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbe sowie Vermittlung von Immobilien, Darlehen usw.). Bei der Gewerbeanmeldung ist die Erlaubnis vorzulegen.
Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet.
Die Aufzählung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Auch hier geben die Mitarbeiter der Gewerbemeldestelle gerne vorab telefonische Auskünfte.
Gebührenrahmen
Es können Gebühren anfallen
Zahlungsziel:
Gebührenhöhe
An- und Ummeldungen von natürlichen Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind, wird eine Gebühr in Höhe von 26 Euro erhoben.
Für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind, beträgt die Gebühr 33 Euro.
Für jede weitere gesetzliche Vertretung bei juristischen Personen wird eine Gebühr in Höhe von 13 Euro erhoben.
Die Gewerbeabmeldung ist gebührenfrei.