Wird durch die Bauaufsichtsbehörde aufgedeckt, dass genehmigungspflichtige bauliche Anlagen entgegen ihrer Genehmigung oder sogar ohne Genehmigung errichtet wurden (sogenannte Schwarzbauten) oder wenn bauliche Missstände entdeckt werden, ist sie gehalten, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederherzustellen.
So können Baustellenstilllegungen bis hin zu Nutzungsuntersagungen oder andere Verpflichtungen verhängt werden. Auch der mögliche Einsatz von Zwangsmitteln ist nach der Landesbauordnung möglich, ebenso die Verhängung von Bußgeldern gegen den Verursacher.
Entdecken Bürger bauliche Missstände, kann formlos ein Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten gestellt werden. Die Bearbeitung solcher Eingaben kann gebührenpflichtig sein, wenn sich die Einschaltung der Bauaufsichtsbehörden als ungerechtfertigt erweisen sollte.
Anträge auf ordnungsbehördliches Einschreiten werden in der Regel nicht bearbeitet, wenn sie anonym erfolgen.