Eine Heimunterbringung ist mit hohen Kosten verbunden. Diese Kosten können von den Pflegebedürftigen nur selten aus dem eigenen Einkommen und Vermögen beglichen werden. Die nicht gedeckten Kosten können auf Antrag durch die Sozialhilfe übernommen werden.
Kinder sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig. Ausnahme: Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern sind nicht zu berücksichtigen, wenn das jährliche Gesamteinkommen weniger als 100.000 Euro (Jahreseinkommensgrenze) beträgt.
Bis zur Höhe der Sozialhilfeaufwendungen geht dieser Unterhaltsanspruch gegenüber den Kindern oder gegenüber den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten auf den Träger der Sozialhilfe über. Sofern eine Leistungsfähigkeit besteht, erfolgt die Heranziehung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bzw. der ständigen Rechtsprechung.