Abgabe einer Verpflichtungserklärung nur nach vorheriger Terminabsprache
Wenn Sie eine visumspflichtige Ausländerin / einen visumspflichtigen Ausländer für einen Besuchsaufenthalt von bis zu 3 Monaten einladen möchten, müssen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland haben.
Ein gesichertes Aufenthaltsrecht haben ausländische Staatsangehörige, die entweder einen Aufenthaltstitel besitzen oder freizügigkeitsberechtigt sind.
Der Lebensunterhalt der eingeladenen Person muss für die Dauer des Besuchsaufenthaltes gesichert sein. Dies kann durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden.
Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich für alle Kosten aufzukommen, die während des Aufenthaltes des Gastes in Deutschland anfallen können.
Um eine Verpflichtungserklärung abgeben zu können, muss Ihr monatliches Nettoeinkommen in ausreichendem Umfang über der Pfändungsfreigrenze liegen.
Die genaue Höhe des erforderlichen Einkommens wird im Einzelfall berechnet.
Personen, die öffentliche Leistungen zum Lebensunterhalt (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe etc.) erhalten, können keine Verpflichtungserklärung abgeben.
Folgende Unterlagen werden für die Bearbeitung benötigt
Bei nichtselbstständigen Privatpersonen
- Personalausweis bzw. Pass
- Kopien der letzten 3 Lohn- oder Gehaltsabrechnungen bzw. Rentenbescheid
- Nachweis über die Höhe der Beiträge für eine ggf. bestehende private Krankenversicherung bzw. für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Personalangaben des Gastes (Formular siehe oben)
- Erklärung des Verpflichtungsgebers / der Verpflichtungsgeberinin 2facher Ausfertigung (Merkblatt siehe oben)
Bei Selbstständigen
- Personalausweis bzw. Pass
- Bescheinigung Ihres Steuerberaters / Ihrer Steuerberaterin über das voraussichtliche monatliche Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben
- Nachweis über die Höhe der Beiträge für die private Krankenversicherung bzw. für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
- Personalangaben des Gastes (Formular siehe oben)
- Erklärung des Verpflichtungsgebers / der Verpflichtungsgeberinin 2facher Ausfertigung (Merkblatt siehe oben)
Bei juristischen Personen
- Nachweis über die Zeichnungsbefugnis bzw. Handlungsvollmacht
- Personalausweis bzw. Pass
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkassen
- Bescheinigung eines Steuerberaters / einer Steuerberaterin über den voraussichtlichen Gewinn des letzten Quartals
- Personalangaben des Gastes (Formular siehe oben)
- Erklärung des Verpflichtungsgebers / der Verpflichtungsgeberinin 2facher Ausfertigung (Merkblatt siehe oben)
Da es sich bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung um eine einseitige Willenserklärung handelt, ist die Vertretung des / der sich Verpflichtenden durch eine andere Person nicht zulässig. Die Ausländerbehörde beglaubigt die vor ihr vollzogene Unterschrift.
Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf Besuchsaufenthalte. Sofern Sie eine Verpflichtungserklärung für einen auf Dauer gerichteten Aufenthalt abgeben wollen, ist eine umfassendere Prüfung Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlich. Siehe Verpflichtungserklärung für Daueraufenthalte
Gebührenrahmen
Es können Gebühren anfallen
Zahlungsziel:
Für die Entgegennahme und Prüfung einer Verpflichtungserklärung werden Gebühren in Höhe von 29 Euro erhoben. Sie fällt auch an, wenn keine Verpflichtungserklärung ausgehändigt werden kann.
Besonderheiten
Auf die Erteilung eines Visums besteht kein Anspruch. Die Deutsche Auslandsvertretung entscheidet über die Erteilung nach Ermessen und in eigener Verantwortung. Die Ausländerbehörden haben auf die Entscheidung keinen Einfluss.
Downloads
- Angaben zur Person des Gastes (117.03 KB)