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Wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten

Eine wichtige Aufgabe der Bauaufsicht zur Gewährleistung von Sicherheit ist die regelmäßige Durchführung von „Wiederkehrenden Prüfungen“ von Sonderbauten. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Brandschutzes.

Bei Sonderbauten handelt es sich um größere Gebäude, besonderer Art und Nutzung, die von einer größeren Anzahl von Personen besucht werden. Hierdurch besteht automatisch ein deutlich höheres Gefahrenpotential als beispielsweise bei einem Wohnhaus.

Nachfolgend sind die Gebäudetypen aufgelistet, bei denen „Wiederkehrende Prüfungen“ durchgeführt werden:

  • Gebäude mit Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von mehr als 2.000 Quadratmeter haben (alle 3 Jahre)
  • Gebäude mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Personen fassen, oder mehrere Versammlungsräume, die insgesamt mehr als 200 Personen fassen, wenn diese gemeinsamen Rettungswege haben (alle 3 Jahre)
  • Krankenhäusern (alle 3 Jahre)
  • Hotels und andere Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten (alle 3 Jahre)
  • Hochhäusern mit einer Höhe von über 22 Meter (alle 3 Jahre)
  • Mittel- und Großgaragen mit über 100 Quadratmeter Nutzfläche (alle 3 Jahre)
  • Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 Quadratmeter Brutto-Grundfläche in einem Gebäude (alle 3 Jahre)
  • allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen (alle 3 Jahre)
  • Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 Quadratmeter (alle 6 Jahre)
  • Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 Quadratmeter (alle 6 Jahre)
  • sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 50 Absatz 1 Satz 3 Nummer 23 BauO NRW 2018 im Einzelfall angeordnet worden ist (alle 6 Jahre)

Die oder der für die Durchführung der „Wiederkehrenden Prüfungen“ zuständige Mitarbeitende der Bauaufsicht meldet sich rechtzeitig für die nächste „Wiederkehrende Prüfung“ des jeweiligen Objektes an.

Ist sie erfolgt, wird eine Niederschrift gefertigt, in der möglicherweise festgestellte Mängel sowie die jeweiligen Fristen zur Mängelbeseitigung aufgelistet sind.