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Spielhallenerlaubnis

Wenn Sie eine bereits bestehende Spielhalle übernehmen oder einen neuen Spielhallenbetrieb führen wollen, dann benötigen Sie eine Spielhallenerlaubnis. 

Wenn Sie Geldspielgeräte aufstellen wollen, benötigen Sie sowohl eine Aufstellerlaubnis als auch für jeden Aufstellort zusätzlich eine Geeignetheitsbestätigung.

Spielhallenerlaubnis

Eine Spielhalle ist ein Unternehmen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Geldspielgeräten, Warenspiel oder Unterhaltungsspielgeräten dient.

Wer eine Spielhalle betreiben will, benötigt eine Erlaubnis nach § 24 I des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV) in Verbindung mit § 16 II des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV NRW).

Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig auch eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert. In einigen Fällen brauchen Sie von dort ebenfalls eine Erlaubnis. War der Betrieb zum Beispiel vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Spielhalle betrieben werden, benötigen Sie eine Genehmigung für die Nutzungsänderung.

Die baurechtliche Zustimmung wird von hier direkt bei der Bauaufsicht angefordert. Um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, empfiehlt es sich, die baurechtlichen Fragen vorher zu klären.

Die Erlaubnis wird, wenn alle Unterlagen vorliegen, so schnell wie möglich erteilt.

Achtung:

Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) benötigen Sie die Unterlagen für die juristische Person und zusätzlich für die geschäftsführende Person (zum Beispiel Geschäftsführung) ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Nicht benötigt wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Geschäftsführung einer juristischen Person.

Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gemäß § 14 GewO bei der Gewerbemeldestelle anzumelden.

benötigte Unterlagen

  • Antrag nach § 24 I GlüStV in Verbindung mit § 16 AG GlüStV NRW
  • Pass oder der Personalausweis (Kopie)
  • (bei Drittstaatsangehörigen: zusätzlich die Aufenthaltserlaubnis in Kopie)
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis (Kopie)
  • Führungszeugnis der Belegart „O“
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart „9“
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde-/Stadtkasse am Wohnort
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • sofern juristische Person: Handelsregisterauszug
  • Sozialkonzept
  • Werbekonzept
  • Nachweis der Teilnahme an der Sperrdatei
  • Grundrisszeichnung 2-fach
  • Lageplan 2-fach
  • Baubeschreibung 2-fach
  • Schnittzeichnung 2-fach
  • baurechtliche Zustimmung (Genehmigung / Nutzungsänderung)

Gebührenrahmen

Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach der Verwaltungsgebührenordnung NRW: 50 € zu 5.000 €
Zahlungsziel:
§ 24 I GlüStV in Verbindung mit § 16 II AG GlüStV NRW

Zuständigkeit