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Bewohnerparken für Gewerbetreibende

Hier finden Sie alle Informationen rund um das Bewohnerparken für Gewerbetreibende in Moers. 

Die Stadt Moers hat im Jahr 1995 das Bewohnerparken eingeführt. Die Parkzonen 1 und 2 gehörten zu den Anfängen. Damals wie heute bestand ein hoher Handlungsbedarf, das Parken in der Innenstadt neu zu regeln. Das Bewohnerparken wie die Einführung der Parkschein- und Parkscheibenregelung hat die Chancen aller Nutzenden erhöht, in der Moerser Innenstadt einen Parkplatz zu finden. Inzwischen existieren 9 Parkzonen.

Was ist ein gewerblicher Bewohnerparkausweis?

Durch eine erteilte Ausnahmegenehmigung (Gewerblicher Bewohnerparkausweis) wird eine Gewerbetreibende oder ein Gewerbetreibender berechtigt, innerhalb des ausgewiesenen Bewohnerparkgebietes mit einem auf sie oder ihn zugelassenen oder nachweislich von ihr oder ihm dauerhaft genutzten Kraftfahrzeug zu parken. Die Reservierung eines bestimmten Stellplatzes ist damit jedoch nicht verbunden. Ein Fußweg zwischen Stellplatz und Wohnung von bis zu 1.000 Metern ist nicht auszuschließen.

Antragsberechtigte Personen

Für Gewerbetreibende (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer) bzw. für den Geschäftsbetrieb kann nach Einzelfallprüfung für ein KFZ eine ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigung zum Parken in der Bewohnerparkzone am Betriebssitz erteilt werden. Voraussetzung ist, dass regelmäßig Geschäftsfahrten anfallen, d.h. der Gewerbebetrieb muss zur Ausübung seiner Tätigkeiten auf ein Fahrzeug angewiesen sein (z.B. für Auslieferungsfahrten oder Kundendienst). Wenn das Gewerbe dagegen ausschließlich am Geschäftssitz ausgeübt wird (keine Auslieferungsfahrten oder Kundendienst außerhalb des Geschäftes) kann keine Ausnahme erteilt werden, da ein Fahrzeug für den Geschäftszweck nicht erforderlich ist. An- und Abfahrten vom und zum Wohnort allein reichen nicht aus. Es können nur Fahrzeuge berücksichtigt werden, die auf die Gewerbetreibende oder den Gewerbetreibenden oder den Geschäftsbetrieb zugelassen sind. Pro Gewerbebetrieb kann ein Ausweis ausgestellt werden. Für Fahrzeuge von Mitarbeitenden und / oder Kunden können keine Genehmigungen erteilt werden. 

Die Inhaberin oder der Inhaber des Gewerbebetriebs muss in dem Antragsformular versichern, dass für den Gewerbebetrieb keine eigene Stellfläche zur Verfügung steht. Sollte dies nicht der Fall sein, d.h. ein privater Stellplatz steht zur Verfügung, dann kann kein gewerblicher Bewohnerparkausweis ausgestellt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Folgende Grundvoraussetzungen müssen gegeben sein um einen gewerblichen Bewohnerparkausweis zu erhalten: 

  • Das Gewerbe ist nachweislich in einer Bewohnerparkzone niedergelassen 
  • Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist nicht Bewohnerin oder Bewohner in derselben Bewohnerparkzone 
  • Zudem darf dem Betrieb keine Garage oder Stellplatz zur Verfügung stehen. Sollte dies der Fall sein, kann kein gewerblicher Bewohnerparkausweis ausgestellt werden.
  • Es kann nur ein Parkausweis je Geschäftsführerin oder Geschäftsführer beantragt werden.
  • Es müssen regelmäßige Geschäftsfahrten anfallen.

Eine Ausstellung erfolgt grundsätzlich nicht für Fahrzeuge die der Güterbeförderung dienen und Großfahrzeuge wie: Wohnmobile, jegliche LKW, Transporter, Sprinter, Kastenwagen, Vans, Stretch-Limousinen, Pickups (sofern Zulassung als LKW) sowie Anhänger. 

Zu begründen ist dies mit dem Umstand, dass Wohnmobile oder auch Klein-LKW aufgrund ihrer Größe bis zu 2 Parkflächen in Anspruch nehmen. Dies ist gerade in den Bewohnerparkzonen problematisch, da diese aufgrund ihres Parkraummangels überhaupt erst eingerichtet wurden.

Bei den Parkzonen 3 und 4 handelt es sich um reine Bewohnerparkzonen, in denen Bewohnerparkausweise für Gewerbetreibende nicht zulässig sind. Daher kann für Betriebe die Ihren Betriebssitz in den o.g. Bewohnerparkzonen haben kein gewerblicher Bewohnerparkausweis ausgestellt werden.

Welche Antragsunterlagen werden benötigt?

Folgende Antragsunterlagen werden zur Bearbeitung benötigt:

Den Antrag können Sie auf dieser Seite unter Formulare herunterladen und zusammen mit den übrigen notwendigen Antragsunterlagen der Verwaltung übermitteln.

Hinweise:

  • Bitte beachten Sie, dass die o.g. Antragsunterlagen bei jeder Antragsstellung – unabhängig davon ob diese im Vorjahr eingereicht worden sind - benötigt werden. 
  • Bitte beachten Sie, dass eine abschließende Bearbeitung nur möglich ist, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist und diesem alle erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden. 
  • Bei Verlängerungsanträgen wird daher dringend empfohlen, den Antrag 4 Wochen vor Ablauf des bisherigen Genehmigungszeitraumes zu stellen. 
  • Der gewerbliche Bewohnerparkausweis wird nicht automatisch verlängert. Einen neuen Ausweis können Sie frühestens 30 Tage vor Ablaufdatum beantragen.

Übersicht der Bewohnerparkzonen

Eine Übersicht über die jeweiligen Bewohnerparkzonen finden Sie in der folgenden Kartenansicht.

Bereiche in denen Anwohnerinnen und Anwohner unter den entsprechenden Voraussetzungen einen Antrag stellen können sind mit einer transparenten Flächenfüllung dargestellt. Bereiche in denen Bewohnerinnen und Bewohner mit Bewohnerparkausweis der jeweiligen Parkzone parken dürfen sind mit einer Schraffur dargestellt. 

Mit dem Mausrad oder den Plus und Minus -Tasten am oberen rechten Kartenrand können Sie die Zoomstufe verändern. Mit gedrückter linker Maustaste können Sie die Karte verschieben. Rechts oberhalb der Karte befindet sich ein Eingabefeld über welches nach Adressen gesucht werden kann. 

Mit einem Mausklick auf die zeichnerische Darstellung einer Parkzone erscheint ein Informationsfenster mit weiterführenden Angaben. Sofern an der entsprechenden Position mehrere Informationen vorliegen, z.B. zu einem Parkbereich und einem Antragsbereich, können Sie mit den Pfeiltasten unterhalb des Infofensters vor- und zurückblättern.

Gebührenrahmen

Jährliche Gebühr: 30 €
Zahlungsziel:
Innerhalb eines Monats nach Ausstellung.
Für die Ausstellung eines gewerblichen Bewohnerparkausweises ist eine Verwaltungsgebühr von derzeit 30 Euro pro Jahr zu entrichten. Die Gültigkeit des Parkausweises beträgt ein Jahr mit Beginn des Ausstellungsdatums. Der gewerbliche Bewohnerparkausweis wird nicht automatisch verlängert.

Weiterführende Informationen

§46 Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie Erlass II B 3 – 78-12/2 (Ausnahmeregelung gemäß §46 StVO für Gewerbetreibende und soziale Dienste) des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW

Besonderheiten

Die Verwaltung behält sich vor die Richtigkeit der Angaben in der Antragsbegründung zu überprüfen und nach §26 VwVfG NRW weitere Unterlagen zur Antragsbearbeitung anzufordern.