Das Visum ist ein Aufenthaltstitel, der die Einreise ermöglicht.
Es wird unterschieden zwischen:
- Schengen-Visum
Für Besuchs-, Geschäfts- bzw. Kurzaufenthalte werden sogenannte Schengen-Visa, die zum kurzfristigen Aufenthalt (bis zu 3 Monaten) im gesamten Schengengebiet berechtigen, ausgestellt. - Nationales Visum
Bei einem beabsichtigten Aufenthalt von mehr als 3 Monaten (zum Beispiel Familiennachzug) wird für die Einreise ein sogenanntes nationales Visum benötigt, an das sich dann grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis anschließt. Das nationale Visum wird für das Bundesgebiet erteilt.
Angehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Alle übrigen Ausländer sind grundsätzlich für kurz- und längerfristige Aufenthalte visumpflichtig.
Für Kurzaufenthalte bis zu 3 Monaten pro Halbjahr benötigen allerdings Angehörige bestimmter Staaten kein Schengen-Visum, da die Europäische Gemeinschaft für diese Staaten die Visumpflicht für einen Kurzaufenthalt aufgehoben hat.
Das Auswärtigen Amt hat Informationen zu den Visabestimmungen zusammengestellt. Die Staatenliste zur Visumpflicht bzw. -freiheit enthält eine Übersicht über die Visumerfordernisse und Ausnahmen von der Visumpflicht.
Kraft Gesetzes sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich.
Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn der Ausländer sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten oder eine Erwerbstätigkeit ausüben will.
Die Verlängerung eines Schengen-Visums kommt nur im äußersten Ausnahmefall in Betracht.
Benötigte Formulare
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- Angaben zur Person des Gastes (117.03 KB)