Ob ausländische Staatsangehörige eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, richtet sich nach ihrem jeweiligen Aufenthaltsstatus.
Zum Begriff der Erwerbstätigkeit zählt dabei sowohl die nichtselbständige Beschäftigung als auch die selbstständige Tätigkeit.
Bestimmungen für EU-Ausländer
Freizügigkeitsberechtigten Personen ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erlaubt.
Die jüngsten Beitrittsstaaten der Europäischen Union
- Bulgarien und
- Rumänien
genießen jedoch noch nicht die volle Freizügigkeit. Ihre Staatsangehörigen benötigen zur Aufnahme einer Beschäftigung gegenwärtig noch eine besondere Arbeitsgenehmigung-EU.
Seit dem 01.05.2011 benötigen Staatsangehörige der Staaten
- Tschechien,
- Estland,
- Lettland,
- Litauen,
- Ungarn,
- Polen,
- Slowenien,
- Slowakei,
- Kroatien
keine Arbeitsgenehmigung-EU mehr. Sie genießen seit dem 01.05.2011 die volle Freizügigkeit.
Bestimmungen für die übrigen Ausländer
Personen, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes gestattet.
Die übrigen ausländischen Personen dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, soweit dies ihr Aufenthaltstitel, ihre Duldung bzw. ihre Aufenthaltsgestattung vorsieht.
Grundsätzlich lässt daher jeder Aufenthaltstitel, jede Duldung und jede Aufenthaltsgestattung erkennen, inwieweit eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Sofern der Aufenthaltstitel, die Duldung bzw. die Aufenthaltsgestattung die Ausübung der beabsichtigten Erwerbstätigkeit nicht vorsieht, kann bei der Ausländerbehörde eine Änderung der entsprechenden Nebenbestimmung hinsichtlich der Erwerbstätigkeit beantragt werden.
Die Änderung der entsprechenden Nebenbestimmung hinsichtlich der Erwerbstätigkeit erfolgt in der Regel gebührenfrei.