Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Sie berechtigt nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet.
Die Duldung dokumentiert lediglich, dass bei einem ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung ausgesetzt ist. Die Ausreisepflicht bleibt hingegen bestehen.
Auf Anordnung der obersten Landesbehörde oder bei Vorliegen rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse kann die Abschiebung eines Ausländers ausgesetzt werden.
Sie ist auszusetzen für den Zeitraum, in welchem eine tatsächliche oder rechtliche Ausreise unmöglich ist.
Gebührenrahmen
Erteilung einer Duldung: 58 € zu 62 €
Erneuerung einer Duldung: 33 € zu 37 €
Es können Gebühren anfallen
Zahlungsziel:
Gebührenermäßigung:
Minderjährige zahlen die Hälfte der Gebühren.
Gebührenbefreiung:
Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren befreit.