Die Aufenthaltserlaubnisse der schutzsuchenden Personen aus der Ukraine sind weiterhin gültig. Dies gilt für Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen. Sie werden automatisch bis 4. März 2025 verlängert. Durch diese Regelung ist eine persönliche Vorsprache von geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainern bei der Ausländerbehörde der Stadt Moers nicht erforderlich. Hintergrund ist, dass die Bundesregierung zur Entlastung der kommunalen Ausländerbehörden Ende letzten Jahres eine aktualisierte Verordnung erlassen hat.