Die Meldebehörde darf nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über bestimmte Daten einer Person aus dem Melderegister erteilen.
Wenn aber durch Bekanntgabe der Anschrift eine Gefährdung durch Dritte droht, kann eine Auskunftssperre der Daten im Melderegister beantragt werden.
Die Auskunftssperre sorgt dafür, dass eine Auskunft der Daten nur erteilt wird, wenn nach Prüfung durch die Meldebehörde eine Gefahr für
- Leben,
- Gesundheit,
- persönliche Freiheit oder
- ähnliche schutzwürdige Interessen (Schutz vor Bedrohungen, Beleidigung sowie unbefugten Nachstellungen)
ausgeschlossen werden kann.
Aus diesem Grund wird man bei jeder privaten Anfrage vor Erteilung einer Auskunft grundsätzlich durch die Meldebehörde angehört.
Voraussetzungen
Schriftlicher Antrag und Beweismittel