Die Meldebehörde darf nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über bestimmte Daten einer Person aus dem Melderegister erteilen.
Wenn aber durch Bekanntgabe der Anschrift eine Gefährdung durch Dritte droht, kann eine Auskunftssperre der Daten im Melderegister beantragt werden.
Die Auskunftssperre sorgt dafür, dass eine Auskunft der Daten nur erteilt wird, wenn nach Prüfung durch die Meldebehörde eine Gefahr für
- Leben,
- Gesundheit,
- persönliche Freiheit oder
- ähnliche schutzwürdige Interessen (Schutz vor Bedrohungen, Beleidigung sowie unbefugten Nachstellungen)
ausgeschlossen werden kann.
Aus diesem Grund wird man bei jeder privaten Anfrage vor Erteilung einer Auskunft grundsätzlich durch die Meldebehörde angehört.
Antragsverfahren
Die Auskunftssperre kann schriftlich beantragt werden. Die Gründe hierfür sind dabei glaubhaft zu machen. Der Antrag muss ausführlich und nachvollziehbar begründet sein.
Beweismittel in Kopie sind dem Antrag beizufügen. Das können z. B. Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigungen, behördliche oder ärztliche Bescheinigungen sein. Die Meldebehörde kann von im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise fordern.
Für wen gilt die Auskunftssperre?
Die Auskunftssperre schützt im Melderegister die persönliche Daten und auch die Daten von möglichen Ehepartnern und Ehepartnerinnen oder minderjährigen Kindern, die unter der gleichen Anschrift gemeldet sind.
Bei Lebensgemeinschaften, bei denen Personen zusammenwohnen, ohne miteinander verheiratet zu sein, kann eine Eintragung erfolgen, wenn es ausdrücklich beantragt wird.
Frist
Die Auskunftssperre wird auf 2 Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Eine Aufhebung der Auskunftssperre ist jederzeit schriftlich durch eine Antragstellung möglich.
Rechtliche Grundlage
§ 51 Bundesmeldegesetz
Hinweise auf weitere Möglichkeiten der Sperrung von Daten
Anlässlich der Eintragung einer Auskunftssperre weisen wir Sie darauf hin, dass Ausforschungsmöglichkeiten Dritter weiterhin bestehen und Sie weitere eigene Schutzmaßnahmen ergreifen können!
Ihre persönlichen Daten sind nicht nur bei Ihrer zuständigen Meldebehörde hinterlegt, sondern auch bei anderen öffentlichen Stellen gespeichert.
Diese könnten zum Beispiel das Finanzamt, das Jugendamt oder das Gericht sein. Erkundigen Sie sich auch dort, ob gegebenenfalls weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen. Die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen Registern, wie dem Ausländerzentralregister, dem zentralem Fahrzeugregister, bei Versicherungen oder Telefonanbietern gehören ebenso dazu.
Besteht bei Ihnen eine Gefährdung beispielsweise durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder "Gewalt im Namen der Ehre" weisen wir ausdrücklich auf das bundesweite Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen, Telefon: 0800 / 0 11 60 16" des Bundeamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und die entsprechende Internetadresse Hilfetelefon hin.
Voraussetzungen
Schriftlicher Antrag und Beweismittel