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Einbürgerungen

E-Mail: Einbuergerung@moers.de

Wie wird der Antrag gestellt?

Der Antrag ist immer bei der Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Wenn Sie in Moers wohnen, ist die Einbürgerungsbehörde der Stadt Moers für Sie zuständig.

Da die Voraussetzungen für die Einbürgerung von Ihren persönlichen Verhältnissen abhängen, möchten wir Sie bitten, immer vorher Kontakt zu uns aufzunehmen. Hierfür rufen Sie bitte eine der unten genannten Telefonnummern an, oder schreiben eine E-Mail. In einem kurzen Beratungsgespräch klären wir dann Ihre persönlichen Voraussetzungen, die benötigten Unterlagen und den weiteren Ablauf.

Formulare und Online-Antrag

Sie können den Einbürgerungsantrag entweder per Post oder online stellen. 
Falls Sie den Antrag per Post zusenden möchten, reichen Sie bitte keine Originale ein, sondern nur Kopien.
Den Link zum online-Antrag finden Sie weiter unten auf dieser Seite unter dem Punkt "benötigte Formulare". Dort werden alle Voraussetzungen abgefragt und Sie haben die Möglichkeit, Unterlagen und Nachweise hochzuladen. Bitte beachten Sie, dass Sie den Antrag durch Absenden gebührenpflichtig stellen. Sie sollten daher sicher sein, dass Sie die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen. Im Zweifel wenden Sie sich vorher an uns.

Sachbearbeiter/
Sachbearbeiterin
E-MailTelefon-Nr.
Herr WalterA.Walter@Moers.de0 28 41 / 201-918
Frau HakenewertA.Hakenewert@Moers.de0 28 41 / 201-941
Frau GroßbongardtK.Grossbongardt@Moers.de0 28 41 / 201-344

Gebührenrahmen

Grundsätzliche Gebühr pro Person: 255 €

Gebühr für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil eingebürgert werden: 51 €

Voraussetzungen

Für Ihre Einbürgerung müssen Sie grundsätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie leben seit 5 Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland.    
  • Sie können Ihre Identität nachweisen (gültiger Pass / Staatsangehörigkeitsausweis)
  • Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis    
  • Sie oder Ihre Familienangehörigen können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst finanzieren – ohne Sozialhilfe oder Bürgergeld (SGBII oder SGBXII).
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens Sprachniveau B1 GER)    
  • Sie haben ausreichende Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland und können diese z.B. über einen Einbürgerungstest nachweisen.    
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes und es gibt keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung    
  • Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges
  • Sie wurden nicht wegen einer Straftat verurteilt

In bestimmten Fällen können diese Voraussetzungen abweichen, zum Beispiel bei

  • Familienangehörigen, die zusammen eingebürgert werden sollen,
  • staatenlosen oder heimatlosen Ausländerinnen und Ausländer,
  • Vorliegen besonderer Integrationsleistungen
  • bis zum 30.06.1974 eingereisten Gastarbeitern

     

Zuständigkeit