Grundsätzlich können Forderungen nur noch per Überweisung oder Einzahlung bei einem Bankinstitut beglichen werden.
In Ausnahmefällen besteht für Vollstreckungsschuldner in der Zeit von 8 Uhr bis 10 Uhr die Möglichkeit, bei den Vollziehungsbeamten (Zimmer 3.031 / 3.033 / 3.038 und 3.040) Bareinzahlungen vorzunehmen.
Alle anderen Mitarbeitende (Innendienst) sind nicht berechtigt und haben auch nicht die Möglichkeiten, Bargeld anzunehmen.