Außer am Silvester- und Neujahrstag dürfen Feuerwerkskörper der Klasse II nur zu besonderen Anlässen abgebrannt werden. Dazu gehören beispielweise Hochzeiten, Ehe- und Firmenjubiläen sowie runde Geburtstage.
Da der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse II durch den Fachhandel im übrigen Jahr nur gegen Vorlage einer Erwerbserlaubnis erfolgen darf, benötigt jeder, der ein Feuerwerk der Klasse II in Moers abbrennen möchte, eine Erwerbserlaubnis und eine Abbrennerlaubnis nach Maßgabe des Sprengstoffgesetzes. Diese ist spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Feuerwerk beim Fachdienst Ordnung schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:- Wo findet es statt? (Abbrennort, Adresse, Beschreibung der Örtlichkeit)
- Wann findet es statt? (Datum, Beginn und Ende)
- Wer ist verantwortlich?
- Aus welchem Anlass findet es statt?
Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit, ein Großfeuerwerk (z.B. Kirmes, Parkfest) der Klasse IV zu veranstalten. Derartige Feuerwerke dürfen ausschließlich von einem ausgewiesenen Feuerwerker abgebrannt werden. Dieser muss im Besitz eines gültigen Erlaubnisscheins nach dem Sprengstoffgesetz sein. Feuerwerke der Klasse IV müssen durch den Feuerwerker spätestens 4 Wochen vor dem Ereignis beim Fachdienst Ordnung angezeigt werden. Sie werden durch die Bezirksregierung Düsseldorf noch aus sprengstoffrechtlicher Sicht überprüft und mit Auflagen versehen.