Damit die Verliererin / der Verlierer schnellstmöglich wieder zu seinem Eigentum kommt, möchten wir Sie bitten, Fundgegenstände entweder während der oben genannten Öffnungszeiten direkt im Fundbüro abzugeben oder im Falle der Eigenverwahrung, den Fund schriftlich oder über unser Portal anzuzeigen. Außerhalb der Öffnungszeiten des Fundbüros können Fundsachen bei einer Polizeidienststelle abgegeben werden.
Fundsachen sind alle beweglichen Sachen, die ohne Absicht abhandengekommen (verloren) sind. Gefundene Sachen mit einem Wert von bis zu 10 Euro sind nicht anzeigepflichtig. Als Finder / Finderin haben Sie Rechte und Pflichten. Diese ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Wenn Sie eine verlorene Sache finden und an sich nehmen, müssen Sie diesen Fund unverzüglich entweder dem Eigentümer, sofern er bekannt ist, oder dem Fundbüro melden, damit von dort gegebenenfalls Ermittlungen aufgenommen werden können und die Fundsache dem Eigentümer zurückgegeben werden kann.
Nach dem BGB sind Finder grundsätzlich verpflichtet, die Fundsache selbst aufzubewahren. Sollte hierzu keine Möglichkeit bestehen, hat der Finder das Recht die Sache beim Fundbüro abzuliefern. Der Finder hat einen Anspruch auf Finderlohn in Höhe von 5% bei einem Wert der Fundsache von bis zu 500 Euro und zusätzlich 3 % bei einem Wert von mehr als 500 Euro. Die Durchsetzung des Finderlohns unterliegt jedoch dem Privatrecht und kann daher nur zwischen Eigentümer und Finder privatrechtlich geklärt werden.
Grundsätzlich werden Fundsachen 6 Monate lang aufbewahrt. Konnte bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist kein Eigentümer / keine Eigentümerin der Fundsache ermittelt werden, so kann der Finder / die Finderin daran Eigentum erwerben
Sollte der Gegenstand dem Fundbüro zur Verwahrung überlassen worden sein und der Finder / die Finderin Interesse am Eigentumserwerb angemeldet haben, wird dieser nach Ablauf der Frist angeschrieben, dass die Fundsache abgeholt werden kann.