Rechtslage
Nachtruhe
§ 9 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) regelt die Nachtruhe von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.
§ 10 LImschG regelt die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten.
Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke genutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich gestört werden.
Die Ordnungsbehörde kann unter Umständen (besondere Ereignisse zum Beispiel Jazz-Festival oder Asberger Bürgerfest) auf Antrag Ausnahmen von den genannten Regelungen zulassen.
Mittagsruhe
Die Mittagsruhe ist nicht gesetzlich geregelt. Sie kann Bestandteil eines Mietvertrages oder einer Hausordnung sein. Hier sind Störungen mit dem Vermieter oder aber auf privatrechtlichem Wege zu klären.
Benötigte Formulare
Weiterführende Informationen
- § 9 Landesimmissionsschutzgesetz
- § 10 LImschG
Fristen
Keine