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Personenbezogener Behindertenparkplatz

Schwerbehinderte Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde können die Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes in der Nähe zur Wohnung beantragen.

Voraussetzung hierfür ist der Eintrag in Ihrem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ oder „Bl“. Dies gilt auch, wenn Sie beidseitig an Amelie (Fehlen von Gliedmaßen) oder Phokomelie (Hände und Füße direkt am Körper) oder an vergleichbaren Funktions-einschränkungen erkrankt sind.

Im Rahmen der Vorschriften der §§ 45 und 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften (VwV) kann ein solches Parksonderrecht eingeräumt werden.

Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes besteht nicht.

Die Einrichtung eines Behindertenparkplatzes berührt die Interessen anderer Verkehrs-teilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, weil dieser Parkplatz der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung steht.

Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung zu prüfen, ob dieses Parksonderrecht erforderlich und auch vertretbar ist. Deshalb wird immer eine Einzelfallentscheidung getroffen.

Antragstellung

Den Antrag auf Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes können Sie auf dieser Seit unter Downloads / Links herunterladen.

Zuständigkeit