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Wohnberechtigungsscheine

Wozu wird ein Wohnberechtigungsschein benötigt?

Mit einem Wohnberechtigungsschein können Sie in eine Wohnung ziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist (= so genannte Sozialwohnung).

Der Vermieter darf die Wohnung einem Bewerber nur dann zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vor Abschluss des Mietvertrages einen gültigen Wohnberechtigungsschein vorgelegt hat und die darin angegebene angemessene Wohnungsgröße nicht überschritten wird.

Ebenso benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein um sich bei der städtischen Wohnungsvermittlungsstelle als wohnungssuchend registrieren zu lassen.

Antrag Wohnberechtigungsschein

Der Wohnberechtigungsschein ist grundsätzlich an dem Ort zu beantragen, an dem sich Ihr Hauptwohnsitz befindet. Soll der Wohnberechtigungsschein gezielt für eine bestimmte Wohnung erteilt werden, ist der Antrag am Ort der Wohnung zu stellen (unter Beifügung einer Einverständniserklärung des Vermieters). Allgemeine Wohnberechtigungsscheine sind in ganz Nordrhein-Westfalen gültig.

Um Ihnen einen Wohnberechtigungsschein ausstellen zu können, ist ein entsprechender Antrag erforderlich. Das Antragsformular kann beim Fachdienst Wohnen persönlich oder telefonisch angefordert werden. Den Antrag können Sie per Post an den Fachdienst Wohnen weiterleiten oder auch persönlich bei den genannten Ansprechpartnern abgeben.

Sollten Sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines erfüllen, wird Ihnen dieser auf dem Postweg an die im Antrag angegebene Adresse zugesandt.

Bitte beachten Sie, dass zu diesem Antrag entsprechende Einkommensnachweise beizufügen sind.

Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines ist in der Regel gebührenpflichtig. Über die Verwaltungsgebühr erhalten Sie einen gesonderten Bescheid.

Rechtsgrundlagen

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Einkommensprüfung?

  • §§ 13 - 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 08.12.2009 (GV. NRW Seite 772)
  • Verwaltungsvorschriften zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13 bis 15 WFNG NRW (Einkommensermittlungserlass) vom 11.12.2009 (MBl. NRW Seite 3)

jeweils in der zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Fassung.

Einkommensgrenze und maximale Wohnungsgröße

Voraussetzung für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines ist die Einhaltung der für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Einkommensgrenze.

Seit dem 01.01.2022 gelten dabei folgende Einkommensgrenzen:

Haushaltsgröße Einkommensgrenze Maximale Wohnungsgröße
1 Person 20.420 Euro 50 qm
2 Personen 24.600 Euro 2 Wohnräume oder 65 qm
3 Personen 30.260 Euro 3 Wohnräume oder 80 qm
4 Personen 35.920 Euro 4 Wohnräume oder 95 qm
5 Personen 41.580 Euro 5 Wohnräume oder 110 qm

Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 5.660 Euro und die angemessene Wohnungsgröße um 15 qm oder einen Wohnraum.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass maßgebend für die angemessene Wohnungsgröße nur eine Größenangabe zutreffend sein muss; das heißt entweder die Raumzahl oder die Quadratmeter-Wohnfläche.

Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 740 Euro.

Einkommensnachweis

Der maßgebenden Einkommensgrenze wird das tatsächlich erzielte Einkommen gegenüber gestellt. Bei der Berechnung des Einkommens wird in der Regel das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres zugrunde gelegt. Entsprechen die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung dauerhaft nicht mehr den tatsächlichen oder innerhalb von 12 Monaten zu erwartenden Einkommensverhältnissen, so sind die aktuellen Verhältnisse in die Einkommensermittlung einzubeziehen. Hierzu wird vom Einkommen der letzten 12 Monate vor Antragstellung ausgegangen. Änderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht.

Was ist Einkommen?

Maßgebendes Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen. Jahreseinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Dazu gehören:

  1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (zum Beispiel steuerpflichtiger Lohn, Gehalt, Pensionen)
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
  3. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  4. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  5. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  6. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (zum Beispiel Renten, Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen)

Zum Jahreseinkommen gehören auch:

  1. Der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen (§ 19 Absatz 2 EStG)
  2. Das Arbeitslosengeld 1 (§ 32 b Absatz 1 Nr. 1 EStG)
  3. Die ausländischen Einkünfte (§ 32 b Absatz 1 Nrn. 2 und 3 EStG)
  4. Der vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40 a EStG zum Beispiel 400 Euro-Job)

Die Prüfung, ob es sich um anrechenbare oder nicht anrechenbare Einkünfte handelt, erfolgt bei der Bearbeitung Ihres Antrages. Aus diesem Grund sind bei der Beantragung des Wohnberechtigungsscheines auch alle Einkünfte anzugeben.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ist nach Möglichkeit das oben aufgeführte Formular „Einkommenserklärung“ zu verwenden:

Am einfachsten ist es, wenn dieses Formular von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllt wird.

Maßgebend für die Ermittlung des Jahreseinkommens ist die Höhe der tatsächlichen Einkünfte vor Abzug der gesetzlichen Abgaben (= Bruttoeinkommen). Diese Einkünfte werden verringert um die Werbungskosten, pauschale Abzugsbeträge für die Entrichtung von Sozialabgaben bzw. Steuern und weitere persönliche Freibeträge für besondere Lebenslagen  (unter anderem für vorliegende Schwerbehinderungen, „Junge Familien“ oder erwerbstätige Alleinerziehende). Ob Sie die Voraussetzungen für einen Freibetrag erfüllen, erfahren Sie bei den genannten Ansprechpersonen.

Wohnungsvermittlung

Inhaber eines gültigen Wohnberechtigungsscheines können sich bei der städtischen Wohnungsvermittlungsstelle als wohnungssuchend registrieren lassen.

Sprechzeiten

  • Montags, dienstags und donnerstags von 9 bis 12 Uhr 
  • und nach Vereinbarung

Gebührenrahmen

Es können Gebühren anfallen
Zahlungsziel:
Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Im Regelfall wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15 Euro erhoben. Hiervon abweichende Regelungen sind in besonderen Einzelfällen möglich (bis zu 20 Euro).

Sofern der Lebensunterhalt des Haushaltes überwiegend durch Arbeitslosengeld 2 oder Grundsicherungsleistungen bestritten wird, ist die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines gebührenfrei.

Zuständigkeit

Rathausplatz 1
47441 Moers
Telefon:0 28 41 / 201 - 798
E-Mail:H.Hartwig@Moers.de
Rathausplatz 1
47441 Moers
Telefon:0 28 41 / 201-471
E-Mail:Ulrike.Verhalen@Moers.de
Rathausplatz 1
47441 Moers
Telefon:0 28 41 / 201-795
E-Mail:Lilli.Czaja@Moers.de