Maßgebendes Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen. Jahreseinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Dazu gehören:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (zum Beispiel steuerpflichtiger Lohn, Gehalt, Pensionen)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (zum Beispiel Renten, Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen)
Zum Jahreseinkommen gehören auch:
- Der steuerfreie Betrag von Versorgungsbezügen (§ 19 Absatz 2 EStG)
- Das Arbeitslosengeld 1 (§ 32 b Absatz 1 Nr. 1 EStG)
- Die ausländischen Einkünfte (§ 32 b Absatz 1 Nrn. 2 und 3 EStG)
- Der vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40 a EStG zum Beispiel 400 Euro-Job)
Die Prüfung, ob es sich um anrechenbare oder nicht anrechenbare Einkünfte handelt, erfolgt bei der Bearbeitung Ihres Antrages. Aus diesem Grund sind bei der Beantragung des Wohnberechtigungsscheines auch alle Einkünfte anzugeben.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ist nach Möglichkeit das oben aufgeführte Formular „Einkommenserklärung“ zu verwenden:
Am einfachsten ist es, wenn dieses Formular von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllt wird.
Maßgebend für die Ermittlung des Jahreseinkommens ist die Höhe der tatsächlichen Einkünfte vor Abzug der gesetzlichen Abgaben (= Bruttoeinkommen). Diese Einkünfte werden verringert um die Werbungskosten, pauschale Abzugsbeträge für die Entrichtung von Sozialabgaben bzw. Steuern und weitere persönliche Freibeträge für besondere Lebenslagen (unter anderem für vorliegende Schwerbehinderungen, „Junge Familien“ oder erwerbstätige Alleinerziehende). Ob Sie die Voraussetzungen für einen Freibetrag erfüllen, erfahren Sie bei den genannten Ansprechpersonen.