Das Altaktenarchiv der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Moers dient in erster Linie öffentlich-rechtlichen Zwecken und steht der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht uneingeschränkt zur Verfügung. Ein Anspruch Privater auf die Inanspruchnahme des Archivs besteht nicht. Wir sind jedoch bemüht, Ihnen im Rahmen des Möglichen zu helfen.
Zur Information beachten Sie bitte:
Akteneinsicht kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nur der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer gewährt werden. Dabei müssen sich die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer durch einen Grundbuchauszug und durch Vorlage des Personalausweises legitimieren. Falls Sie als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter einer Grundstückseigentümerin oder eines Grundstückseigentümers auftreten, ist zusätzlich eine Vollmacht und die Vorlage Ihres Personalausweises erforderlich.
Die Serviceleistungen des Archivs sind nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Moers kostenpflichtig. Die Höhe der anstehenden Kosten ist abhängig vom Umfang der Inanspruchnahme. Auch für den Fall, dass die für Sie beschafften Akten nicht den erwarteten Inhalt ausweisen, sind trotzdem Gebühren zu entrichten, da ein Verwaltungsaufwand entstanden ist.
Akteneinsicht als Beteiligter/Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens nach § 29 VwVfG
Der/Die Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens hat grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende Akteneinsicht nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes NRW.
Problem: Wenn der Nachbar seinen/die Nachbarin ihren Bauantrag stellt, ist man nicht zwangsläufig „Beteiligter/Beteiligte“.
Die Berechtigung zur Akteneinsicht wird hier für den jeweiligen konkreten Fall geprüft.
Akteneinsicht als Kaufinteressent/Kaufinteressentin oder Erwerber/Erwerberin
Ein besonderes Recht für Kaufinteressenten/Kaufinteressentinnen eines Grundstückes, eines Hauses oder einer Wohnung gibt es grundsätzlich nicht. Vielmehr ist die aktenführende Bauaufsichtsbehörde gehalten, die Einsicht in die Baugenehmigung zu verweigern. Eine Ausnahme gilt aber, wenn der Alt-Eigentümer / die Alt-Eigentümerin der Akteneinsicht schriftlich zugestimmt hat oder durch Vorlage eines Kaufvertrages ein berechtigtes Interesse belegt werden kann.