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Bauantrag / Baugenehmigung

Der Bauantrag

Ist ein Vorhaben nicht genehmigungsfrei muss ein Baugenehmigungsvorhaben durchgeführt werden. Wenn ein Bauantrag gestellt wird, müssen die erforderlichen Unterlagen beigefügt werden. Der Antrag ist von einem / einer Entwurfsverfassenden (Architekt/Architektin oder Bauingenieur/Bauingenieurin) einzureichen.

Der/Die Entwurfsverfassende ist erforderlich, weil die Behörde im sogenannten vereinfachten Verfahren nicht das komplette Baurecht prüft. Die Prüfung beschränkt sich auf

  • das Planungsrecht,
  • die Erschließung,
  • die Abstandflächen,
  • die Stellplätze und
  • nur bei Sonderbauten den Brandschutz.

Im Übrigen verantwortet der/die Entwurfsverfassende bzw. der Bauherr/die Bauherrin die Zulässigkeit des Bauvorhabens.

Nur bei bestimmten kleinen Vorhaben (Garage, Carport, Terrassenüberdachung) darf auf einen Entwurfsverfasser/eine Entwurfsverfasserin verzichtet werden. In jedem Fall sind aber prüffähige Bauvorlagen einzureichen.

Die Baugenehmigung

Die Prüfung des Bauantrages kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Bei einfachen Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Bearbeitungszeit 4 bis 8 Wochen betragen. Bei großen Sonderbauten oder Vorhaben im Außenbereich kann wegen der Beteiligung externer Ämter und Behörden das Genehmigungsverfahren auch 2 bis 4 Monate in Anspruch nehmen. Entscheidend für eine kurze Bearbeitungszeit ist die Vollständigkeit der Bauvorlagen.

Ergibt die Prüfung, dass dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung ist 3 Jahre lang gültig. Wenn sich in der Zwischenzeit das Baurecht nicht geändert hat, kann die Baugenehmigung auf Antrag um je 1 Jahr verlängert werden.

Baugenehmigungen können mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen, Hinweise) versehen sein, sie können auch befristet sein - darum ist es wichtig, dass die Bauherren die Baugenehmigung genau lesen. In der Baugenehmigung werden allerdings nicht alle gesetzlichen Anforderungen des Baurechts wiederholt - sie sind ohnehin einzuhalten.