Soweit jemand ohne bestattungspflichtige Angehörige verstirbt oder bestattungspflichtige Angehörige ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, wird die Bestattung nach § 8 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes NRW durch die Ordnungsbehörde des Sterbeortes im Rahmen der Gefahrenabwehr veranlasst.
In Moers übernimmt diese Aufgabe der Fachdienst Ordnung. Mitteilung über einen Sterbefall erfolgt in aller Regel durch
- die Krankenhäuser,
- Altenwohnstätten,
- gesetzlichen Betreuer oder
- die Polizei.
Bestattungspflichtige Angehörige im Sinne des § 8 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes sind in der nachstehenden Reihenfolge:
- Ehegatten,
- Lebenspartner,
- volljährige Kinder,
- Eltern,
- volljährige Geschwister,
- Großeltern und
- volljährige Enkelkinder.
Die fehlende Bereitschaft, die Bestattung zu beauftragen und dafür aufzukommen, entbindet nicht von der Kostenpflicht gegenüber dem Fachdienst Ordnung.
Bestattungspflichtige können sich beim Fachdienst Ordnung über die gesetzlichen Bestimmungen informieren und erhalten Auskünfte über gegebenenfalls weitere zu beteiligende Dienststellen (zum Beispiel weil sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten allein zu tragen).