Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stellt die Ausländerbehörde folgende Ersatzdokumente aus und verlängert diese gegebenenfalls:
- Reiseausweis für Ausländer
- Reiseausweis für Flüchtlinge
- Reiseausweis für Staatenlose
- Ausweisersatz
Ein Ersatzdokument wird nur ausgestellt, sofern die betroffene Person einen Nationalpass nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise beschaffen kann.
Die Reiseausweise berechtigen nicht zur Einreise in den Heimatstaat.
Mit einem Ausweisersatz kann sich eine ausländische Person ausschließlich im Bundesgebiet ausweisen. Mit Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels wird der Ausweisersatz nicht mehr in Papierform ausgestellt. Vielmehr gilt der elektronische Aufenthaltstitel zugleich als Ausweisersatz.
Gebührenrahmen
Ausstellung eines Reiseausweises bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 38 €
Ausstellung eines Reiseausweises nach vollendetem 24. Lebensjahr: 60 €
Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises: 67 €
Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr: 14 €
Verlängerung eines als vorläufiges Dokument ausgestellten Reiseausweises: 20 €