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Bauaufsicht: Häufig gestellte Fragen

Temporäre Veranstaltungen / Fliegende Bauten

Zur Durchführung von zeitlich befristeten Veranstaltungen werden häufig bauliche Anlagen errichtet. Einige sind baurechtlich unbedeutend, zum Beispiel kleine Verkaufspavillons. Für andere bestehen allgemeine Zulassungen in Form eines Prüfbuches (Fliegende Bauten). Der Aufbau Fliegender Bauten wie Fahrgeschäfte oder Zelte ist 2 Wochen vorher bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Bei größeren baulichen Anlagen, die für eine zeitlich befristete Veranstaltung errichtet oder geändert werden, kann es erforderlich sein, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

Die Bauaufsichtsbehörde beurteilt dabei nicht die Zulässigkeit von Veranstaltungen als solche. Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind (lediglich) bauliche Anlagen und ob diese als Versammlungsstätte geeignet sind.

Das genehmigungsfreie Bauvorhaben

Im Allgemeinen bedarf die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen einer Baugenehmigung. Es gibt aber auch Vorhaben, die wegen ihres geringen Umfanges keiner Baugenehmigung bedürfen. Diese sind in den § 62 BauO NRW aufgelistet. Dabei handelt es sich u.a.

  • um das Gartengerätehaus (Abstellgebäude bis 75 ),
  • den Zaun (Einfriedungen bis max. 2 m Höhe),
  • den Stellplatz (ohne Überdachung bis max. 100 ),
  • die Terrassenüberdachung (max.4,5 m tief, max. 30 ),
  • das nachträglichen Aufbringen einer Wärmedämmung,
  • der Einbau oder die Änderung von Fenstern und Türen in der Außenwand.

Wichtig

Allein die Tatsache, dass für ein Bauvorhaben keine Baugenehmigung erforderlich ist, bedeutet nicht, dass es auch zulässig ist. Auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen die baurechtlichen Anforderungen, die an sie gestellt werden, insbesondere Planungsrecht, Abstandflächen, Brandschutzvorschriften einhalten. Informieren Sie sich bitte in der Bauberatung der Bauaufsicht.

Die Beseitigung bzw. der Abbruch eines Gebäudes bedarf keiner Baugenehmigung. Die Beseitigung von angebauten Gebäude, etwa einer Doppelhaushälfte oder von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 müssen der Bauaufsichtsbehörde jedoch angezeigt werden.

Für die Anzeige sind folgende Bauvorlagen einzureichen:

  • Anzeigeformular
  • Lageplan/Flurkarte (Maßstab 1 : 500) mit Kennzeichnung des abzubrechenden Gebäudes
  • Bestätigung einer qualifizierten TragwerksplanerIn (bei angebauten Gebäuden)
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik

Der Abbruch von Gebäudeteilen ist genehmigungspflichtig, da es sich um die Änderung eines Gebäudes handelt.

Das zulässige Bauvorhaben

Neben den formellen Vorschriften sind auch die sogenannten materiellen Vorschriften einzuhalten. Zum einen ist dabei das Planungsrecht zu nennen - §§ 30, 34 und 35 BauGB.

  • Entspricht die geplante bauliche Anlage den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans?
  • Fügt es sich im unbeplanten Innenbereich in die nähere Umgebung ein?
  • Oder darf das Vorhaben im Außenbereich errichtet werden

Bitte nutzen Sie die Bauberatung der Bauaufsichtsbehörde, um bereits in der frühen Planungsphase die planungsrechtlichen Grundlagen für das Baugrundstück zu klären

In der Landesbauordnung sind zudem die Anforderungen genannt, die an bauliche Anlagen selbst zu richten sind.

Die Abstandfläche

Jedes Gebäude, das nicht wie Doppel- oder Reihenhäuser an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf, löst Abstandflächen aus. Das heißt, dass vor jeder Außenwand auf dem eigenen Grundstück eine Fläche von Bebauung freigehalten werden muss, um eine ausreichende Belichtung und Belüftung von Räumen zu gewährleisten. Aber auch um im Falle eines Feuers einem Brandüberschlag vorzubeugen. Die Tiefe der Abstandfläche bestimmt sich nach der Höhe der Außenwand, beträgt jedoch mindestens 3 m - § 6 BauO NRW.

Ohne Einhaltung von Abstandsflächen können Garagen, Carports und Abstellgebäude zugelassen werden, wenn die Außenwand im Mittel nicht höher als 3 m ist und die Länge dieser privilegierten Gebäude an einer Grenze nicht mehr als 9 m und an allen Grenzen insgesamt nicht mehr als 15 m beträgt - § 6 (8) BauO NRW.

Der 2. Flucht- und Rettungsweg

Die Landesbauordnung enthält eine ganze Reihe von Brandschutzvorschriften, die Gebäude einhalten müssen, damit sie bestimmungsgemäß genutzt werden dürfen. Die wichtigste ist sicher die, dass aus jeder Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen in jedem Geschoss 2 Flucht- und Rettungswege vorhanden sein müssen - § 33 BauO NRW.

Der 1. stellt regelmäßig die normale Erschließung, die Geschosstreppe dar. Wenn keine 2. Treppe vorhanden ist, kann ein anleiterbares Fenster, von dem man sich zur öffentlichen Verkehrsfläche bemerkbar machen können muss, die Funktion des 2. Rettungsweges erfüllen. Das Fenster muss ein Öffnungsmaß von mindestens 0,90 x 1,20 m haben und die Brüstungshöhe darf nicht mehr als 1,20 m betragen. Dachflächenfenster können nur als 2. Rettungsweg dienen, wenn die Vorderkante des Fensters nicht mehr als 1 m von der Dachrinne entfernt ist - § 37 (5) BauO NRW.

Der notwendige Stellplatz

Mit der Baugenehmigung entscheidet die Bauaufsichtsbehörde nicht nur über die Gebäudehülle, sondern immer auch über die mit ihr verbundene Nutzung. Je nach Art der Nutzung und der Größe der Nutzflächen ergibt sich die Anforderung eine zu bestimmende Anzahl von Stellplätzen vorzuhalten. So ist bei Wohngebäuden je Wohneinheit mindestens 1 Stellplatz vorzusehen. Sind in der Planung Stellplätze in nicht ausreichender Zahl vorgesehen, kann das Vorhaben nicht genehmigt werden.

Es gibt aber auch Anforderungen an die Stellplätze selbst. Sie sind so herzustellen, dass jeder einzelne unabhängig von anderen genutzt werden kann. In hinteren Grundstücksbereichen können Stellplätze nur zugelassen werden, wenn von Ihnen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgehen.

Die Terrassenüberdachung

Auch wenn die Errichtung von Terrassenüberdachungen bis zu einer Tiefe von 4,5 m und einer Fläche von 30 baugenehmigungsfrei ist, bedeutet das nicht, dass sie auch überall zulässig sind. Terrassenüberdachungen dürfen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden. Dies gilt nicht nur für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, in dem diese Flächen durch Baugrenzen festgesetzt sind, sondern auch im unbeplanten Innenbereich. Außerdem müssen Terrassenüberdachungen Abstandsflächen einhalten.

Bitte erkundigen Sie sich in der Bauberatung der Bauaufsichtsbehörde über die Zulässigkeit Ihrer Planung.

Die Garage / Der Carport

Die Errichtung einer Garage oder eines Carports ist baugenehmigungspflichtig. Garagen zählen neben Abstellgebäuden und Einfriedungen zu den privilegierten Bauvorhaben, die ohne Einhaltung von Abstandsflächen errichtet werden dürfen. Allerdings darf die max. Grenzlänge von Garagen, Carport und Abstellgebäuden an einer Grenze nicht mehr als 9 m und an allen Grenzen insgesamt nicht mehr als 15 m betragen Die mittlere Wandhöhe dieser Gebäude darf dabei nicht höher als 3 m sein.

Die Anforderungen aus der SBauVO für Kleingaragen sind von untergeordneter Bedeutung. Die wichtigste Bestimmung ist die, dass die Zufahrt zur Garage mindestens 3 mlang sein muss.

Falls eine Bordsteinabsenkung erforderlich sein sollte, ist diese beim Fachdienst  8.3  - Straßen- und Verkehrsrecht der Stadt Moers zu beantragen.

Für den Bauantrag sind mindestens folgende Bauvorlagen einzureichen:

  • Antragsformular
  • Formlose Beschreibung (Material, Farbe, Entwässerung).
  • Nachweis der mittleren Wandhöhe (kleiner als 3 m)
  • Lageplan (Maßstab 1 : 500) mit Vermaßung, Darstellung der Zufahrt und des Anschlusses der Regenentwässerung
  • Grundriss, Ansichten und Schnittzeichnung (Maßstab 1 : 100)

Das Gartengerätehaus

Die Errichtung eines Abstellgebäudes ist bis zu einer Größe von 75 genehmigungsfrei - außer im Außenbereich nach § 35 BauGB. Sofern nicht Festsetzungen eines Bebauungsplanes dagegensprechen, sind diese Gebäude auch zulässig. Bitte erkundigen Sie sich bei der Bauaufsichtsbehörde über die planungsrechtliche Beurteilung.

Abstellgebäude bis zu 30 m² dürfen auch an der Grundstücksgrenze oder mit einem Abstand von weniger als 3 m zu dieser errichtet werden. Allerdings gilt dieses Privileg, wie auch für Garagen und Carports, nur bis zu einer maximalen Grenzlänge aller privilegierten Gebäude von 9 m an einer Grenze und 15 m an allen Grenzen. Die mittlere Wandhöhe darf nicht mehr als 3 m betragen.

Die Einfriedung

Die Errichtung von Zäunen, Mauern oder anderen Einfriedung bedarf bis zu einer Höhe von 2 m keiner Baugenehmigung. Bis zu dieser Höhe lösen Einfriedungen auch keine Abstandflächen aus.

Welcher Nachbar für welchen Zaun zuständig ist, und wer ggf. welche Kosten zu tragen hat, entzieht sich dem Regelungsgehalt des öffentlichen Baurechtes. Hierbei handelt es sich um Privatrecht, worüber die Bauaufsichtsbehörde keine Auskünfte erteilen kann. Gleiches gilt für Abstände von Hecken, Sträuchern und Bäumen zur Nachbargrenze (siehe Nachbarrechtsgesetz).

Liegt das Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, ist durch die Bauherrschaft zu prüfen, ob in dem entsprechenden Bebauungsplan Festsetzungen zu Höhe und Gestaltung der Einfriedung getroffen wurden, die aus stadtgestalterischen Gründen einzuhalten sind.

Sonderbauten

Die Landesbauordnung unterscheidet Bauvorhaben und die Anforderungen, die an sie gestellt werden, nach ihrer Nutzung. Darüber hinaus kann es bei Sonderbauten, das heißt bei Nichtwohngebäuden, erforderlich sein, erhöhte Anforderungen zu stellen. Häufig werden Baugenehmigung für Gewerbebauten und gewerblichen Nutzungsänderungen mit Auflagen u.a. aus dem Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, etwa die Anordnung von Feuerlöschern erteilt.

Für bestimmte Sonderbauten, hat der Gesetzgeber zusätzliche Bauvorschriften erlassen, die erhöhte aber mitunter auch erleichterte Anforderungen enthalten. Die meisten sind in der Sonderbauverordnung zusammengefasst. Sie gilt u.a. für Gastronomiebetriebe mit einem Gastraum von mehr als 100 und für Garagen.

Bebauungspläne

Um die Stadtentwicklung geordnet betreiben zu können, erlassen Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung Bebauungspläne. Auch die Stadt Moers hat für große Teile des Stadtgebietes Bebauungspläne entwickelt (bzw. entwickelt sie noch). Sie bestehen sowohl für Wohngebiete als auch Gewerbe- oder Industriegebiete. In den Bebauungsplänen sind die Größe und Lage der baulich nutzbaren Flächen von Grundstücken, die mögliche Größe und Nutzungsmöglichkeiten der Gebäude, aber auch gestalterische Festsetzungen (Fassadenfarbigkeit, Dachform etc.) enthalten.

Weitere Informationen zur Bebauungsplanung.

Abweichung und Befreiung

Entspricht ein Vorhaben nicht den materiellen Anforderungen der Landesbauordnung, kann die Genehmigungsbehörde eine Abweichung nach § 69 BauO NRW unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen zulassen. Der Antragstellende hat dazu nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere geeignete Weise entsprochen wird (Kompensation).

Sofern Festsetzungen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes in Bezug auf das Bauvorhaben eine offenbar nicht beabsichtigte Härte darstellen würden, oder die von der Bauherrin bzw. vom Bauherrn beabsichtigte Abweichung städtebaulich vertretbar ist, kommt auch eine Befreiung nach § 31 (2) BauGB von diesen Festsetzungen in Betracht. Diese Befreiung muss aber unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein.

Die Abweichung oder Befreiung ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu beatragen und zu begründen. Bei genehmigungsfreien Vorhaben ist ein eigenständiger begründeter Antrag einzureichen.